Geschäftsreisen nach Südkorea wieder möglich, aber…

…man ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben (oder, falls kein Wohnsitz vorhanden, in einen kostenpflichtigen – ca. 150.000 KRW (ca. 110 EUR) pro Tag, 2.100.000 KRW für 14 Tage - zur Verfügung gestellten Quarantäneort). Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die aus einem wichtigen geschäftlichen, humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen. Aber sie müssen vor Reiseantritt von der jeweiligen koreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.

Die Aussetzung der visumsfreien Einreise in die Republik Korea wird für Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten ab 01. September 2021 um 0 Uhr aufgehoben. Damit werden für Business Traveller Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage) wieder ohne Visum möglich sein.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum ab 01. September 2021 eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die Website „https://www.k-eta.go.kr/portal/apply/index.do oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige koreanische Auslandsvertretung.

Nach wie vor rät das Auswärtige Amt aber von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südkorea ab. Regionale Covid-19-Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.

Dienstreisen nach Südkorea sind für Westeuropäset also möglich, aber ziemlich kompliziert. Denn man muss offensichtlich auch als vollständig Geimpfte/r vor Reiseantritt am Flughafen (z.B. München oder Frankfurt) ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Weitere Voraussetzung: Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache formuliert sein oder eine beglaubigte (dann kostenpflichtige) Übersetzung z.B. aus dem Deutschen beigelegt werden.

Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Korea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“. Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Korea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmsweise auch am Flughafen Seoul Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.

Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).

Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag  nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19--Test vor Beendigung der 14-tägigen Quarantäne unterziehen (über das Erfordernis des weiteren Tests entscheidet jeweils die lokale Gesundheitsbehörde). Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Korea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.

Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom koreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der koreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden. Quelle: Auswärtiges Amt / DMM