Geschenke annehmen kann riskant werden

In der Weihnachtszeit können zahlreiche Arbeitnehmer mit Geschenken von Kunden und Außenstehenden rechnen. Doch inwieweit riskieren sie ihren Arbeitsplatz, wenn sie die Geschenke annehmen?

Geschenke von Arbeitgebern sind regelmäßig unproblematisch für den Arbeitnehmer. Indem er ein Geschenk vom Chef bzw. vom Arbeitgeber annimmt, begeht er regelmäßig keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, und riskiert deshalb mit der Geschenkannahme weder Abmahnung, noch Kündigung. Doch Vorsicht: Gibt einem der Chef, der nicht selbst Inhaber der Firma ist, ein Geschenk als Gegenleistung für eine private Tätigkeit während der Arbeitszeit, begehen beide, Chef und Arbeitnehmer, gegebenenfalls einen gemeinschaftlichen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers – für den der Arbeitnehmer die Kündigung bekommen kann. Bei Geschenken von Kunden oder sonstigen Dritten muss der Arbeitnehmer ebenfalls sehr vorsichtig sein: Hier gibt der Arbeitsvertrag häufig Regeln vor, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme solcher Geschenke erlaubt ist.

In größeren Unternehmen gibt es dazu ausführliche Compliance-Regeln zur Verhinderung von Korruption und Bestechung. Solche Regularien verbieten mitunter vollständig die Annahme von Geschenken, oder setzen maximale Wertgrenzen, meist zehn, zwanzig oder dreißig Euro. Manchmal verpflichten sie den Arbeitnehmer, jedes Geschenk dem Arbeitgeber anzuzeigen, der dann darüber entscheidet, ob jener das Geschenk annehmen darf, oder nicht. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, verstößt er damit regelmäßig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wofür ihn der Arbeitgeber abmahnen und ihm unter Umständen sogar kündigen darf. Jedenfalls kommt eine Kündigung regelmäßig in Frage, sofern der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung abermals ein zu teures Geschenk annimmt.

Für Arbeitnehmer, die in einem besonders bestechungssensiblen Bereich arbeiten, wie z.B. im Einkauf oder im öffentlichen Dienst, ist die Verletzung solcher Regeln besonders riskant. Mehr noch: Bekleidet der Arbeitnehmer im Unternehmen eine Stellung, wegen der ein Geschenk als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung im Interesse einer unternehmensfremden Person verstanden werden kann, macht er sich dadurch gegebenenfalls sogar strafbar. Falls die Annahme von Geschenken komplett untersagt ist, kann schon die Annahme eines ein-Euro-teuren Kugelschreibers für den Arbeitnehmer zum Problem werden. Quelle: RA Alexander Bredereck / Dr. Attila Fodor, www.anwalt.de / DMM