Gilt Geschwindigkeitsbegrenzung an Schule auch in den Ferien?

Kinder sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig. Viele Städte und Gemeinden haben daher vor den gefahrträchtigsten Stellen wie Kindergärten oder Schulen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Sind unter den 30-er Schildern noch die Zusatzschilder „Mo – Fr, 7 – 16 h“ und „Kindergarten“ oder „Schule“ angebracht, stellt sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auch in den Ferien und an den gesetzlichen Feiertagen gilt.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist dies zumindest an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, anzunehmen. Selbst wenn man also an einem Karfreitag oder Ostermontag zu gegebener Uhrzeit eine solche Stelle passiert, hat man die Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten. Begründet wird dies mit der Verkehrssicherheit. So könne man es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, anhand der Örtlichkeiten selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll. Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln. Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und zumutbar sind, müssen daher im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Etwas anderes soll sich auch nicht daraus ergeben, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen "Schule" versehen ist und eigentlich für alle klar ist, dass an Feiertagen kein Unterricht stattfindet. Denn nach Ansicht der Obergerichte handelt es sich dabei nur um ein Zusatzzeichen ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Vielmehr enthalte dieses Schild nur einen eigentlich – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Zusatzbeschilderung zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 diene lediglich dazu, bei den am Straßenverkehr Beteiligten die Akzeptanz zu erhöhen und den Grund für diese Beschränkung zu verdeutlichen. Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung ergebe sich daraus nicht. Insoweit gelten die Geschwindigkeitsbegrenzungen grundsätzlich auch während der Ferien.

Allerdings gibt es auch gegenteilige Rechtsprechung und gute Argumente für eine andere Sichtweise. Bedenkt man z.B., dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in diesen Fällen zumindest nicht samstags und sonntags gilt, erschließt sich im Ergebnis nicht, weshalb dies dann an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, anders sein soll. So hat z.B. auch ein Richter des Amtsgerichts Wuppertal einen Autofahrer freigesprochen, obwohl er an einem Feiertag in einem solch ausgeschilderten Bereich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte.

Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung eindeutig zu sein scheint und ein Freispruch bei derartigen Sachverhalten sicher nicht zur Regel wird, bestehen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten gute Chancen für eine Verfahrenseinstellung oder eine Reduzierung der Geldbuße in den nicht punktebewehrten Bereich. Ich berate Sie gerne. Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. September 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), RA Dr. Daniela Mielchen, www.anwalt.de / DMM