Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 2019 (Az.: 4 A 6675/18) zurückgewiesen (Az.: 1 LB 29/20). Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.
Die Klägerin des Verfahrens will in ihrem Cityhostel u.a. neun fensterlose Zimmer bauen lassen. Ihren Bauantrag hatte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO abgelehnt und verwies darauf, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen.
Nach dem Landes-Verwaltungsgericht folgte auch die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht. Begründung: Hotelzimmer dienen nicht dem Wohnen, weshalb die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO nicht greift. Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen. Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht / DMM