Jahreszahl 2020 bei Unterschriften unbedingt ausschreiben

Die Polizei in den USA hat zum Jahreswechsel eine Kurzmitteilung veröffentlicht, die auch in Deutschland beachtet werden sollte. Demnach soll man bei Unterschriften die gesamte Jahresangabe mit 2020 ausschreiben – anstatt nur die Abkürzung „20“ zu verwenden. Abgekürzte Versionen können nämlich nachträglich leicht geändert werden. Insbesondeer BusinessTraveller, die oft genug nach Geschäftsabschlüssen ein Papier unterzeichnen, sollten aufpassen.

Zum Beispiel kann aus dem 01.02.20 leicht der 01.02.2017, 01.02.2019 oder eine andere Jahreszahl werden, indem nachträglich zwei Ziffern hinzugefügt werden. Dies kann zu erheblichen Beweisproblemen und möglichen Betrugsfällen führen. Beispielsweise kann eine unverjährte Forderung durch die Umdatierung als verjährt erscheinen. Wird beispielsweise eine Forderung im Jahr 2020 begründet und der Vertrag anschließend auf das Jahr 2016 umgeschrieben, könnte sich der Schuldner in einem Prozess auf die Verjährung der Forderung berufen (§§ 195, 194 BGB). Der Gläubiger müsste in diesem Fall nachweisen, dass die Forderung später entstanden ist und keine Verjährung eingetreten ist. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beweis der tatsächlichen Unterschrift nicht gelingt, geht der Prozess verloren und die Forderung ist nicht durchsetzbar.

Auf der anderen Seite wäre es möglich, dass ein Dauerschuldverhältnis, wie beispielsweise ein Mietvertrag über Fahrzeuge oder Betriebsmittel auf ein früheres Jahr datiert wird. Der Vermieter könnte anschließend von der Gegenseite rechtswidrig Zahlungen aus dem früheren Zeitraum verlangen, obwohl weder ein Vertrag bestand noch eine Leistung erbracht worden ist. Der Mieter müsste in einem Prozess nachweisen, dass der Vertrag später unterzeichnet wurde, bzw. dass die Mietsache erst zum tatsächlichen Zeitpunkt überlassen worden ist. Gelingt ihm das nicht, droht eine Verurteilung zur Zahlung.

Selbstverständlich handelt es sich um eine Straftat, wenn Dokumente nachträglich verändert werden, um eine Forderung zu begründen oder abzuwehren. Dies bedeutet leider nicht, dass dies nicht vorkommt. Zudem müsste auch in einem strafrechtlichen Verfahren die nachträgliche Manipulation bewiesen werden. Daher ist dem polizeilichen Rat zuzustimmen und potenzieller Schaden und Ärger lassen sich durch die volle Datumsangabe vermeiden. Quelle: www.anwalt.de - RA Michael Krämer / DMM