Und für diese Sachbeschädigung kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen und die Täter(innen) anzeigen. Allerdings wird in den Hochburgen des deutschen Karnevals das Tragen einer Krawatte oft als stillschweigendes Einverständnis ausgelegt.
Faschingsparty im Büro. Ob eine Karnevals- oder Faschingsfeier im Büro stattfindet und ob Alkohol ausgeschenkt werden darf, entscheidet allein der Arbeitgeber. Gemäß dem Direktionsrecht legt der Arbeitgeber fest, was erlaubt ist und was nicht. Verbietet der Chef eine Faschingsparty und die Mitarbeiter feiern trotzdem oder trinken Alkohol, kann nicht nur eine Abmahnung drohen, sondern auch eine Kündigung. Wer auf Verkleidung, Faschingsumtrunk oder Konfetti trotzdem nicht verzichten möchte, hat die Möglichkeit, sich vorher vom Chef die Erlaubnis einzuholen.
Die fünfte Jahreszeit – keine gesetzlichen Feiertage. Auch wenn es sich viele Karnevalisten wünschen, Fastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage – auch nicht in den Karnevalshochburgen. Es liegt allerdings im Ermessen des Arbeitgebers, ob er seine Mitarbeiter an diesen Tagen freistellt oder nicht. Arbeitnehmer, die den Karneval bzw. Fasching ausgiebig feiern möchten, sollten sich an diesen Tagen Urlaub nehmen. Was Mitarbeitender auf gar keinen Fall tun sollten, ist „krankfeiern“ … und sich dann beim Karnevalsumzug erwischen lassen. Im schlimmsten Fall riskieren sie eine Kündigung.
Aufgepasst bei der Kostümwahl. Piraten, Hexen, Aliens, Prinzessinnen – Kostüme gibt es an Karneval wie Sand am Meer. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt und doch sollten Faschingsbegeisterte einige wichtige Regeln beachten. Beispielsweise ist das Tragen von Originaluniformen – also Dienstkleidung – von Polizisten verboten. Dadurch soll verhindert werden, dass es zu Verwechslungen mit „echten“ Polizeibeamten in Uniform kommt. Erweckt man den Anschein, eine Amtshandlung vornehmen zu wollen, droht eine Strafe wegen Amtsanmaßung.
Auch das Tragen von Anscheinswaffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen, ist verboten und kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Das Zeigen von rechtsextremistischen Symbolen wie dem Hakenkreuz ist verboten und kann einen Straftatbestand darstellen. Grundsätzlich gilt in Deutschland bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen ein Vermummungsverbot – Karneval bildet vor diesem Hintergrund einen Sonderfall.
Einen Kuss in Ehren kann niemand verwehren. Der Kuss auf die Wange) gehört für Karnevalisten zum Brauchtum – dennoch gilt auch hier keine vollkommene Narrenfreiheit. Denn auch an Karneval gelten die entsprechenden strafrechtlichen Regelungen. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gehört die sexuelle Belästigung zu den strafbaren Handlungen und ist deshalb auch an den Faschingstagen zu beachten. Ist der Empfänger mit dem Küsschen oder der Berührung nicht einverstanden und macht das unmissverständlich klar, kann es sich um sexuelle Nötigung handeln und eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr drohen.
Musik und Lärm in Narrenlautstärke. Karnevalsmuffel haben an den „tollen Tagen“ schlechte Karten. Grundsätzlich gelten an den Faschingstagen dieselben gesetzlichen Regeln wie an jedem anderen Tag des Jahres. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bereits 2004 entschieden, dass es an diesen Tagen auch mal etwas lauter zugehen darf. Da die Veranstaltungen an Fasching bzw. Karneval nur einmal jährlich stattfinden und deshalb als seltenes Ereignis gelten, darf bis 24 Uhr musiziert, gesungen und gelacht werden. Das gilt nicht nur für Feiern in Kneipen und auf der Straße, sondern auch für zu Hause. Nachbarn müssen die Lärmbelästigung hinnehmen. Zumindest grundsätzlich, denn auch wenn das Gewohnheitsrecht eine gewisse Wirkung entfaltet, so kann unerträglicher Lärm trotzdem nicht gerechtfertigt sein. Nicht nur ein Besuch der Polizei, auch Ärger vom Vermieter kann dann die Folge sein.
Fasching & Co. werden vor allem tagsüber gefeiert. Während in Köln organisierter Ausnahmezustand herrscht, wird im Rest der Republik in der Regel aber noch gearbeitet. Gerade wenn auch in der eigenen Firma die Stimmung ausgelassener wird, dürfen wichtige Grundsätze nicht vernachlässigt werden. Zunächst ist Karneval in Deutschland kein Feiertag. Ob sich die Feiern also überhaupt auf den Arbeitstag auswirken, hängt vom Arbeitgeber ab. Wer zum Feiern in die Stadt möchte, muss dafür regulär Urlaub nehmen. Damit wird der Karneval reine Privatsache. Sollten wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Urlaub auch versagt werden.
Sollte der Arbeitgeber der Belegschaft aber grundsätzlich, z. B. zu Weiberfastnacht, einen Tag freigeben, kann sich daraus ein fester Anspruch entwickeln. Nach den Grundsätzen der sog. betrieblichen Übung kann sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, dass eine Leistung weiterhin gewährt wird, wenn dieses bis dahin schon dreimal in Folge so gehandhabt wurde. Gegenteilige Regelungen muss der Arbeitgeber dann explizit ankündigen. Auch wenn es nicht unüblich ist, sich mit den Kollegen schon auf die nächste Feier einzustimmen, darf der Karneval die Arbeitszeit nicht negativ beeinflussen. Das Anlegen von Kostümen oder das Trinken von Alkohol sind daher keine Selbstverständlichkeit und bedürfen immer des Einverständnisses des Arbeitgebers. Für Kraftfahrer und die Bediener schwerer Maschinen verbietet sich Alkohol am Arbeitsplatz auf jeden Fall.
Keine Sonderbehandlung gibt es auch für Karnevalsfeiern im Büro. Wie bei Weihnachtsfeiern auch, sind Konflikte mit dem Chef und ungewollter Körperkontakt mit den Kollegen nicht durch den Genuss von Alkohol und eine ausgelassene Stimmung zu entschuldigen. Das im Karneval übliche Küsschen stellt dabei keine Aufforderung für weitere Vertraulichkeit dar. Im schlimmsten Fall fühlt sich die Kollegin sexuell belästigt, was einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Besondere Vorsicht gilt hier für Vorgesetzte. Diese sind einerseits besonders zu einem professionellen Umgang mit ihren Mitarbeitern verpflichtet und haben weiterhin unangemessenes Verhalten der Belegschaft zu unterbinden. Quelle: anwalt.de – Cornelia Lang / RSH Kanzlei M. Habig / DMM