Karneval und Arbeitsrecht...

Karneval ist keine rechtsfreie Zeit und schon gar nicht eine Entschuldigung für bewusste Fehltritte. Vielmehr gelten die arbeitsvertraglichen Pflichten auch während der „jecken Tage“ fort.

1. Urlaubsanspruch an Karneval? Rosenmontag ist im Rheinland der Höhepunkt der „närrischen Tage“. In Köln, Düsseldorf, Mainz und vielen anderen Städten finden Karnevalsumzüge mit Millionen Zuschauern statt. Dennoch ist der Rosenmontag in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag. Es besteht damit also grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung, es sei denn, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag enthält diesbezüglich besondere Regelungen.

Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Freistellung für Rosenmontag aber auf Grundlage einer sogenannten Betrieblichen Übung entstehen. Arbeitsrechtler verstehen hierunter den Umstand, dass Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ein Recht ableiten dürfen, das den Arbeitgeber auch in Zukunft zur Gewährung eines solchen Vorteils verpflichtet. Allerdings sollten Sie als Beschäftigte hier keine voreiligen Schlüsse ziehen. Bringt der Arbeitgeber nämlich zum Ausdruck, dass er sich mit der Gewährung des arbeitsfreien Rosenmontags rechtlich nicht binden möchte, kann der Arbeitnehmer sich im nächsten Jahr nicht darauf berufen, er habe auf die Freistellung vertraut.

Letztlich bleibt Ihnen natürlich die Möglichkeit Urlaub zu beantragen. Zwar können dem auch betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies dürfte jedoch die Ausnahme darstellen, da in vielen Betrieben während der närrischen Zeit ohnehin die Arbeit ruht. Haben eine Vielzahl Ihrer Kollegen gleichermaßen Urlaub beantragt, werden in der Regel die früheren Anträge gegenüber den späteren bevorzugt.

2. Kostümiert bei der Arbeit? Piraten, Cowboys und allerhand kuriose Kostüme gehören während der 5. Jahreszeit in vielen Karnevalshochburgen zum Stadtbild. Auch im Büro sind die Jecken an Karneval oftmals verkleidet. Dem steht grundsätzlich nach auch nichts entgegen. Anders sieht es jedoch dann aus, wenn Ihr Arbeitgeber eine zwingende Kleiderordnung vorsieht. Hieran müssen sich die Beschäftigten auch an Karneval halten. Zu denken ist etwa an Betriebe, in denen strenge Hygienevorschriften gewahrt werden müssen oder der Kundenkontakt ein seriöses Auftreten der Beschäftigten erfordert.

3. Frühzeitiger Dienstschluss an Karneval? Die Karnevalszeit entbindet grundsätzlich nicht von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Wer sich also keinen Urlaub genommen hat, muss prinzipiell auch seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ableisten. Wer das Büro nun dennoch unentschuldigt verlässt, um feiern zu gehen, begeht einen Pflichtverstoß, den der Arbeitgeber sanktionieren kann. Neben einer Abmahnung kann im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung drohen.

4. Alkohol am Arbeitsplatz? Grundsätzlich gilt, dass es kein Gesetz gibt, das den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz gänzlich verbietet. Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in Betriebsvereinbarungen, in dem Arbeitsvertrag oder durch Weisung den Genuss von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit verbieten.
Gerade für sicherheitsrelevante Berufsgruppen, wie Ärzte, Berufskraftfahrer oder Piloten gilt – aus naheliegenden Gründen – prinzipiell ein absolutes Alkoholverbot. Gehören Sie nicht zu einer dieser Berufsgruppen und existieren in Ihrem Betrieb keine solchen Verbote, ist der maßvolle Alkoholkonsum etwa anlässlich einer Betriebsfeier erlaubt. Wer sich allerdings an ein bestehendes Alkoholverbot nicht hält, riskiert eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung!

5. Krankmeldung an Karneval? Wer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um an Karneval feiern zu gehen, muss mit folgenschweren Maßnahmen des Arbeitgebers rechnen. In der Regel bedarf es in diesen Fällen auch keiner Abmahnung, sodass ohne vorherige Ankündigung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Arbeitnehmer für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt und damit regelmäßig einen Betrug zulasten des Arbeitgebers begeht. Diese Fälle sind also auch von strafrechtlicher Relevanz!

Wer an den Karnevalstagen tatsächlich einmal zu tief ins Glas geschaut hat und am nächsten Tag arbeitsunfähig ist, muss sich ordnungsgemäß krankmelden. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte streng. Ein Versicherter, dessen AU-Bescheinigung am Karnevalsfreitag endet, kann sich im Fall seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war. Das Argument, dass es deswegen nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeit nahtlos zu belegen, hat die Richter im zugrunde liegenden Fall nicht überzeugt (SG Koblenz, Beschluss v. 10.04.2017, Az.: S 11 KR 128/17 ER). Vielmehr hätte sich der Versicherte an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen. Quelle: RA Hülya Senol, www.anwalt.de / DMM