Kein Anspruch gegen VW auf Rückerstattung von Leasingraten

Der Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Kfz kann Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG auslösen. Nicht hierunter fällt allerdings der Anspruch auf Erstattung der Leasingraten für ein Diesel-Fahrzeug, wenn diese dem Wert des anzurechnenden Nutzungsvorteils entsprechen. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klar.

Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem manipulierten Motor EA 189 ausgestatteten Audi A 6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb er das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Er verlangt von der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u.a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Mannheim hatte der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das OLG Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und entschieden, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich so genannter Deliktszinsen beschränkt. Der Kläger müsse sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten könne er nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit müsse er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemesse sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspreche der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020, 17 U 2/19, nicht rechtskräftig / DMM