Kein Arbeitsunfall bei unterbrochenen Heimweg

Wer den Heimweg von seiner Arbeitsstelle aus privaten Gründen unterbricht, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So urteilte das Sozialgericht Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall wurde ein junger Mann auf einem Gleisübergang von einer Straßenbahn erfasst, als er sich auf dem Weg von einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Hause befand. Dabei zog er sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie mehrere Knochenbrüche zu. Er hatte sich zuvor wegen Unwohlsein vom Unterricht abgemeldet.

Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf dem unmittelbaren Heimweg, sondern auf dem Weg zu der Wohnung eines Bekannten des Mannes. Zwar lag die Wohnung des Freundes auf derselben Strecke mit der Straßenbahn, doch hätte das Unfallopfer nicht an eben jener Haltestelle aussteigen müssen, um ohne Umwege nach Hause zu gelangen. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich deshalb, den Vorfall als Arbeitsunfall festzuhalten.

Zurecht, wie das Sozialgericht Karlsruhe nun urteilte. Denn der Mann unterbrach seinen Heimweg, weil er einen Freund besuchen wollte. "Wird der Weg von der Arbeitsstätte aus privaten Gründen mehr als geringfügig unterbrochen, erlischt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung", erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg von der telefonischen Rechtsberatung Der Deutschen Anwaltshotline.

Der Mann argumentierte zwar, dass er wegen seines Unwohlseins die Toilette in der Wohnung des Freundes aufsuchen wollte. Doch dies sei im vorliegenden Fall unerheblich, da es sich hierbei auch um eine private Angelegenheit handele. Zudem hatte das Unfallopfer dem Bekannten seinen Besuch zuvor mit einer SMS angekündigt. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM

Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 1 U 1460/14).