Kuriose Urteile vom Flughafen

Vielflieger kennen das: Vom Check-in über die Sicherheitskontrolle bis hin zum Boarding lauern verschiedenste Stolperfallen, die immer wieder auch für kuriose Klagen vor den Gerichten sorgen.

Schraube auf dem Rollfeld als außergewöhnlicher Umstand. Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, kann sich die Fluggesellschaft einer Entschädigung entziehen, wenn ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorgelegen hat. Gängige Beispiele sind ein Vogelschlag oder auch eine Naturkatastrophe wie ein Vulkanausbruch. Technische Defekte können üblicherweise nicht als außergewöhnlicher Umstand infrage kommen. Allerdings kam der Europäische Gerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Schraube auf dem Rollfeld, die zu einem Reifenschaden führt, ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein kann (Az:. C 501/17). Pech für die Passagiere eines Flugs von Dublin nach Düsseldorf: Trotz einer dreistündigen Verspätung aufgrund der Reparaturarbeiten musste die Airline keinen Schadensersatz an die Reisenden zahlen. Außerdem hätten die meisten von ihnen bestimmt lieber nicht erfahren, wie fragil das Fahrwerk eines Flugzeugs sein kann.

Das Landgericht Köln, das in erster Instanz über den Fall entscheiden musste, hatte den Sachverhalt noch anders bewertet, bevor er dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde. Die mögliche Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Rollfeld sei ein gängiges Risiko des täglichen Flugbetriebs, so die Richter.

Ist die Kreditkarte ein Reisedokument? Am Check-in-Schalter einer spanischen Fluggesellschaft scheiterte eine Kundin, die ihren Flug über das Internet gebucht und mit Kreditkarte gezahlt hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline sahen vor, dass die Kreditkarte beim Einchecken vorgelegt werden müsse. Das war der Kundin nicht möglich, da sie die Karte auf Verlangen der Bank aus Sicherheitsgründen ausgetauscht hatte. Sie musste sich gegen eine Gebühr von 50 Euro auf einen zwei Tage späteren Flug umbuchen lassen. Ihrer Klage gab das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 43/11) statt: Es urteilte, dass die Kreditkarte lediglich Zahlungsmittel sei und kein für den Flug notwendiges Reisedokument. Die AGB-Klausel darf die Airline nicht weiterverwenden.

Nordseekrabbensalat darf nicht ins Handgepäck. 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ befanden sich im Handgepäck eines Reisenden am Flughafen Berlin-Tegel. Damit kam er nicht durch die Sicherheitskontrolle: Bei den Lebensmitteln handelte es sich gemäß europäischem Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Solche Mischungen dürfen, wie auch von Duschgel und Shampoo bekannt, nur in maximal 100 ml großen Einzelverpackungen in einem maximal 1 l großen wiederverschließbaren transparenten Plastikbeutel ins Handgepäck. Der Mann klagte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 6 B 70.15), unterlag aber. Das Gericht gab dem Flughafenpersonal recht und stellte fest, dass die Polizei nicht verpflichtet war, die Lebensmittel explizit auf Flüssigsprengstoff zu untersuchen.

Kein „bombiger Urlaub“ für Passagier in Düsseldorf? Ein Reisender aus Schleswig-Holstein antwortete auf die Frage des Sicherheitspersonals am Flughafen Düsseldorf, was sein Reisezweck sei, dass er sich auf einen „bombigen Urlaub“ freue. Diese Formulierung ließ die Alarmglocken der Mitarbeiter schrillen. Obwohl der Passagier daraufhin mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „super“ gemeint zu haben, durfte er den Flug nach Fort Myers in Florida nicht antreten. Dagegen klagte der Mann und forderte von der Airline das Geld für Flugticket, Bahnrückfahrkarte und Leihwagenkosten in den USA zurück. Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 42 C 310/18) gab ihm recht und sprach ihm etwa 1.400 Euro Entschädigung zu. Die Airline hätte die – zugegeben missglückte – Formulierung richtig verstehen müssen und war nicht berechtigt, den Reisenden vom Flug auszuschließen.

Reiserücktrittversicherung muss bei Durchfall zahlen. Dieser Fall, der das Oberlandesgericht Celle (Az.: 8 U 165/18) beschäftigte, war der betroffenen Reisenden wohl ordentlich unangenehm: Wegen einer Durchfallerkrankung konnte sie den geplanten Flug nach China nicht antreten. Die Reiserücktrittsversicherung sah die Bedingungen für einen Versicherungsfall nicht als gegeben an und wollte nicht zahlen. Dagegen klagte die Frau vor dem Landgericht Verden, das zunächst der Versicherung recht gab: Am Flughafen, an Bord und in China seien genügend Toiletten vorhanden und die Reise deshalb durchführbar gewesen. Das OLG Celle in nächster Instanz gab der Klage der Frau statt mit der Begründung, dass der Reiseantritt in diesem Fall zwar technisch möglich, aber nicht zumutbar war. Die Versicherung musste zahlen. Quelle: Juristische Redaktion www.anwalt.de / DMM