Ebenfalls außer Kraft tritt die Ausnahmeregelung für die Unterbrechung von Strafprozessen infolge von Corona-Schutzmaßnahmen. Aufgrund des § 10 EGStPO musste eine Hauptverhandlung nicht von neuem begonnen werden. Auch die Corona-Einreiseverordnung läuft zum 7. April aus. Diese bestimmte insbesondere Nachweis-, Test- und Quarantänepflichten bei der Einreise nach Deutschland.
Infolge der ebenfalls außer Kraft tretenden Corona-Impfverordnung wird die aus Steuermitteln finanzierte kostenfreie Corona-Impfung nach dem 07. April zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Sie zählt dann zur Regelversorgung.
Außerdem gilt die SARS-CoV-2-Arzneimittelaustauschverordnung zum selben Stichtag nicht mehr. Diese sah Erleichterungen bei der Abgabe von Arzneimitteln für Apotheken vor, die diesen auch angesichts der angespannten Versorgungslage mit Arzneimitteln helfen. Deshalb sollen diese durch das Lieferengpass-Gesetz unabhängig von einer Pandemiesituation mehr Freiheiten erhalten. Dieses muss der Gesetzgeber erst noch beschließen. Zur Überbrückung verlängert der neue § 423 SGB V deshalb bis zum 31. Juli 2023 die Austauschmöglichkeit für Apotheken. Quelle: anwalt.de / DMM