Lufthansa legt sich mit Vielflieger an

Ein skurriler Rechtsstreit zwischen einem Ultra-Vielflieger mit „HON Circle“-Status (der höchsten Kunden-Stufe) und Lufthansa sorgt für Gesprächsstoff in der Branche. Eine Stewardess hörte von seinem „Ticket-Trick“ an Bord und schwärzte den Edel-Kunden aus Düsseldorf beim Luftfahrt-Konzern an.

„Vor vielen Jahren habe ich schon einmal ein Verfahren gegen Lufthansa betreut, in dem gegenüber einem Fluggast eine Nachberechnung erfolgte, der seine Flugbuchung nicht vollständig genutzt hat, schreibt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse auf seiner Website. Lufthansa hatte vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte (Wohnsitz des damals verklagten Fluggasts) verloren, ist mit der Berufung gegen das Urteil vorgegangen und hat dann unter etwas merkwürdigen Umständen zu Beginn der Berufungsverhandlung hastig die Berufung zurückgenommen. 

Viele Jahre war Ruhe und die Nachberechnung hielt sich lediglich als urbaner Mythos in Vielfliegerkreisen, bis nun erstmals wieder ein solcher Fall auf dem Schreibtisch des Juristen landete. Böse: „ Da ich einen recht guten Überblick über die Flugbranche habe, traue ich mir die Einschätzung zu, dass das sehr sehr sehr wenige Einzelfälle sind. Besonders spannend ist neben meinem skurrilen Fall vor dem AG Düsseldorf aber auch, dass der Bundesgerichtshof in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren inzwischen entschieden hat, und das pro Fluggast. Der erste Flug, der letzte Flug und auch irgendein Flug dazwischen darf bei nachträglicher Änderung der Reisepläne ausgelassen werden, ohne dass Lufthansa eine Nachberechnung verlangen darf. 

Passagier bucht alternativen Weiterflug. Ein langjähriger Vielflieger mit dem höchsten Vielfliegerstatus der Lufthansa Gruppe, er ist HON Circle Member und quasi nur in der Luft, gibt jedes Jahr riesige Beträge für seine Flugreisen aus und dürfte das sein, was man sich auch bei der Lufthansa wünscht: Jemand, der bereit ist, die am Marktumfeld orientierten Preise zu zahlen. Der Mann flog von Athen über Deutschland nach Saudi Arabien und sollte hiernach später wieder zurückfliegen. Während seines Aufenthalts in Saudi Arabien kam es zu einem Krankheitsfall in der Familie und der Frequent Flyer buchte sich einen Weiterflug von Frankfurt nach Düsseldorf, um schnell nach Hause zu kommen.

Das führt zu Aufmerksamkeit bei Lufthansa, da eine „Duplicate Booking“ vorliegt. Es kam aber noch etwas anderes dazu. Eine Flugbegleiterin hatte neben ihren üblichen Service-Aufgaben noch eine weitere: Die Einhaltung von Tarifregeln zu kontrollieren. Sie verwickelte den Passagier auf dem Flug von Saudi Arabien nach Frankfurt in ein Gespräch und erfuhr von dessen geändertem Reiseplan. Danach soll die Stewardess mit Unverständnis über dieses Vorgehen unter Umgehung von Tarifregeln reagiert haben und – so schildert es Lufthansa später vor Gericht – Meldung gemacht.

Böser Brief von „Revenue Integrity“. Es dauerte nicht lange, bis der Vielflieger einen Brief der Lufthansa  mit nachstehendem Inhalt erhielt:
„Nachberechnung für Ihren Flug nach Riad
Sehr geehrter HerrX.: Wir wenden uns an Sie bezüglich Ihrer kürzlichen Reise nach Riad mit Lufthansa vom 17. bis 21. April 2025, mit der Ticketnummer xxxxx
und der Buchungsreferenz xxxxx. Eine Überprüfung Ihres Tickets und Ihrer Reisehistorie zeigt, dass die Flüge nicht wie ursprünglich gebucht und ausgestellt genutzt wurden. Daraus ergibt sich, dass das Ticket nur teilweise genutzt wurde, was zu einer Neubewertung des Tarifs gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Lufthansa und dem zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Tarif geführt hat. Darüber hinaus haben Sie vor Zeugen ausdrücklich geäußert, die Segmente Frankfurt-München-Athen (FRA-MUC-ATH) nicht nutzen zu wollen und sie lediglich gebucht zu haben, um einen günstigeren Gesamtpreis zu erzielen. Aufgrund der unvollständigen und absichtlich abweichenden Nutzung des Tickets ist der Tarif für das tatsächlich genutzte Routing höher als der ursprünglich gezahlte Betrag.
Zusammenfassung der Tarifberechnung: … Neuberechneter Tarif für das geflogene Reiseziel: 965 EUR. Ursprünglich erhobener Tarif: 551 EUR. Tarifdifferenz aufgrund der fehlerhaften Nutzung: 414 EUR Wir bitten Sie, diesen Betrag bis zum 14. Mai 2025 unter Angabe des Verwendungszwecks „Nachberechnung Flug 'auf eines der auf Seite 2 dieses Schreibens angegebenen Konten zu begleichen.“ Der Passagiere sollte besagte 414 Euro binnen zwei Wochen überweisen. 

Der Passager, Mandant des Düsseldorfer Anwalts Böse, erinnerte sich an einen Altfall mit der Lufthansa und beauftragte den Anwalt damit, hier eine negative Feststellungsklage zu erheben, was auch binnen eines Tages erfolgte. Die Klageerwiderung der Lufthansa hielt Böse für so schwach, dass seine Stellungnahme darauf, die sogenannte Replik, sparsam ausfiel: 

Später legte Lufthansa noch einmal nach und berichtete auch spannende Räuberpistolen, die der Mandant so nicht von sich gab. Sogar die Flugbegleiterin bot Lufthansa als Zeugin an, was den Juristen sehr überraschte; denn dass Personal mit Kundenkontakt als Zeuge angeboten wird, ist ein äußerst seltener Vorgang im Hause der Lufthansa. 

Argumentiert wurde weiter mit uralter BGH-Rechtsprechung und den aus Sicht des Rechtsanwalts des betroffenen Passagiers bis heute unwirksamen AGB der Lufthansa zum Thema „Couponreihenfolge“. Kurz vor dem Termin knickte die Lufthansa ein. 

BGH entschied kürzlich über Couponreihenfolge. Auch der Bundesgerichtshof hat erneut über die Couponreihenfolge der Lufthansa entscheiden können. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat sich diese Thema glücklicherweise vorgenommen und bereits vor dem OLG Köln einen Sieg eingefahren. Diesen hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt (s. BGH Urt. v. 28.10.2025 – X ZR 110/24), dies sogar interessanterweise unter Verweis auf eine ergangene Entscheidung in Österreich. Der Kern der Entscheidung: „Die Festlegung einer Zahlungspflicht für Fluggäste, die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen, und ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen geändert haben, ist durch die berechtigten Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt.“
[…]
„Dem berechtigten Interesse, sich den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und jeweils den besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können, ist hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Fluggast, der eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen will, einen Vertrag zu dem hierfür vorgesehenen Preis schließt. Umstände, die erst nach Vertragsschluss zutage treten und dazu führen, dass der Fluggast seine Planung ändert, haben auf die Entscheidung über den Vertragsschluss keinen Einfluss und begründen deshalb keine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges.“

Lufthansa hat neue Beförderungsbedingungen. Lufthansa hat inzwischen reagiert und formuliert in den Beförderungsbedingungen Stand 29. Oktober 2025: Damit können nun bei nachträglich geänderten Reiseplänen einzelne Flüge, z.B. der erste oder der letzte Flug, ausgelassen werden. Das kommt vielen Passagieren gelegen, …Für Fluggäste, die Lufthansa in der Vergangenheit nicht (oder nur nach Nachzahlung) beförderte, dürfte dieses Urteil den Anspruch auf Erstattung und in vielen Fällen sogar eine Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € ebnen, wenn die Beförderung wirklich verweigert wurde und auf dem gebuchten Flug nicht gereist werden konnte.

Fazit des Düsseldorfer Rechtsanwalts Dr. Matthias Böse:  Das Märchen von der Couponreihenfolge halte ich für Unsinn, wie nun auch der BGH bestätigte. Die AGB der Lufthansa (aber auch vieler anderer Luftfahrtunternehmen) halten deutschem AGB-Recht bei Buchung als Verbraucher aus meiner Sicht und aus Sicht des Bundesgerichtshofs aus gleich mehreren Gründen nicht Stand. Wer also Segmente seines Fluges verfallen lässt, sollte aus meiner Sicht nicht einer Nachforderung nachkommen. Wer nach ausgefallenem Segment nicht befördert wird, hat die üblichen Fluggastrechte, dazu gehört auch die Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € sowie der Anspruch auf Ersatzbeförderung (oder die Kosten hierfür). Das gilt auch für Reisende, denen so etwas in den letzten Jahren passiert ist.
Fluggäste sollten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die nunmehr geltenden AGB dokumentieren, dass und wie sich die Reiseumstände erst nach Buchung verändert haben, da dies vom Buchenden ggf. darzulegen und zu beweisen wäre.
Sollten auch Sie von einer Nachberechnung betroffen sein oder nach einem ausgelassenen Teilstück nicht befördert worden sein, so stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung. Info: www.drboese.de Quelle: Mit freundlicher telefonischer Genehmigung von Dr. Matthias Böse, RA, Düsseldorf / DMM