Lufthansa verliert gegen Verbraucherzentrale

Die gesetzliche Regelung ist klar: Storniert ein Anbieter bereits bezahlte Flüge, muss er seine Kunden darüber informieren, dass sie ihr Geld zurückfordern oder freiwillig einen Gutschein annehmen können. Entscheiden Verbraucher sich für die Rückzahlung muss das Unternehmen innerhalb von sieben Tagen den Flugpreis erstatten. Die Lufthansa hat der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge auf eine Klage hin den Anspruch von Kunden auf Ticketpreis-Erstattung bei der Absage von Flügen anerkannt.

Der Fall: Mitte Mai 2020 wollte Herr K. von Frankfurt aus nach Dublin fliegen, bedingt durch die Corona-Pandemie wurden Hin- und Rückflug im April von der Lufthansa storniert. Doch anstatt den Passagier über sein Recht auf Rückerstattung zu informieren, wurde ihm lediglich eine Umbuchung angeboten, gegebenenfalls mit einem Rabatt in Höhe von 50 Euro. Nachdem der Kunde daraufhin mit Einschreiben die Rückzahlung von mehr als 800 Euro einforderte, gab die Lufthansa zwar zu, dass sie dazu gesetzlich verpflichtet sei, die geltenden Fristen könne sie aufgrund der aktuellen Lage jedoch nicht einhalten. Bis Ende September 2020 hatten der Kunde und viele andere Verbraucher keine Rückzahlung erhalten, kritisierte im Herbst 2020 Oliver Buttler, Reiseexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Mit ihrem Verhalten versuchte die Lufthansa, so der Eindruck der Verbraucherzentrale, mit allen Mitteln eine Rückzahlung bereits gezahlter Flugtickets zu verhindern. „Verbraucher, die nicht wissen, dass sie einen Anspruch auf die Rückzahlung haben, werden durch die falschen Informationen getäuscht“, so Buttler weiter. „Auch, wenn die Corona-Pandemie vielen Anbietern in der Reisebranche schwer zusetzt: Gerade ein Unternehmen, das durch staatliche Mittel massiv unterstützt wird, darf sich nicht so vor seiner Verantwortung und vor seinen gesetzlichen Pflichten drücken.“

Die Verbraucherzentrale forderte die Lufthansa zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, mit der sie sich verpflichtet, Verbraucher künftig über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren, das Recht auf Rückerstattung nicht zu verschweigen und den Flugpreis innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzuzahlen. Da das Unternehmen nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, hatte die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Köln erhoben.

Die Entscheidung. Am 09.12.2020 kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln. Nachdem der Richter signalisierte, dass es in der Sache die Argumentation der Verbraucherzentrale teilt, erkannte die Airline die Rechtslage an: Die Lufthansa verpflichtete sich, Verbraucher korrekt und vollständig über ihre Ansprüche zu informieren und ihnen innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Rückzahlung den Preis für stornierte Flüge zu erstatten. „Mit dem Urteil hat die Fehlinformation und Verschleierung gegenüber Reisenden durch die Lufthansa ein Ende“, sagt Oliver Buttler. Aktenzeichen des Urteils: 84 O 152/20.

Hält sich die Lufthansa nicht an die Vorgaben aus dem Urteil, wird ein Ordnungsgeld fällig. In Anerkennung der aktuell schwierigen Situation der Lufthansa wird die Verbraucherzentrale bis zum 30.09.2021 Vollstreckungsmaßnahmen erst einleiten, wenn zwischen Zugang des Erstattungsverlangens bei der Lufthansa und der Leistung der Airline mehr als ein Kalendermonat vergangen ist. Die Lufthansa erkannte auch alle Ansprüche der Verbraucherzentrale im parallellaufenden Verfahren gegen die Tochterfirma Eurowings an. „Wir freuen uns, dass nun zwei weitere Klagen erfolgreich im Sinne der Reisenden abgeschlossen werden konnten und werden dabei genau schauen, ob sich die Lufthansa an diese Vorgabe hält und weitere Schritte einleiten, wenn es erneut zu Verzögerungen oder falschen Informationen kommt“, so Buttler weiter. Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg / DMM