Lufthansa zieht Berufung gegen klagenden Passagier zurück

Die Lufthansa hatte einem Kunden eine Ticketdifferenz nachberechnet, was zu einer juristischen Auseinandersetzung führte, die am Mittwoch, 02. Oktober 2019, vor dem Landgericht Berlin überraschend ausging: Die LH zog nämlich ihre Berufung zurück. Damit ist jetzt endgültig entschieden, dass Reisende ihren Anschlussflug verfallen lassen dürfen, ohne dafür von Lufthansa mit Extra-Zahlungen bestraft zu werden.

In Sachen Nachforderung einer Ticketdifferenz zog die Lufthansa gegenüber einem klagenden Passagier den Kürzeren. Foto LH

Ein Lufthansa-Kunde hatte 2016 für eine Business-Class-Reise von Oslo über Frankfurt nach Seattle (USA) und zurück ein günstiges Promotion-Business Class-Ticket der Lufthansa für 6.224 Norwegische Kronen (657 Euro) gebucht. Starten musste der Flug in Skandinavien (Oslo). Nach Zwischenlandung  in Frankfurt sollte es an die Westküste der USA nach Seattle gehen. In der Emerald-Stadt änderte der Passagier seine Reisepläne für den Rückflug und trat den letzten Teil der gebuchten Reise von Frankfurt nach Oslo nicht an. Stattdessen erstand er ein neues Ticket für die Route Frankfurt-Berlin.

Der Lufthansa fiel dies auf und sie kalkulierte daraufhin den Flugpreis für die geänderte Streckenführung neu und schickte dem Mann eine Rechnung über 2.112 Euro. Der weigerte sich zu zahlen, wurde daraufhin verklagt. In erster Instanz gewann der Fluggast gegen das Luftfahrtunternehmen vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Das Gericht ging davon aus, dass die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa die Grundlage für eine Nachberechnung sein sollte, zumindest gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S 2 BGB verstößt. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden mit der Folge der Unwirksamkeit der Regelung dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist." Somit wurde die Klage von Lufthansa in diesem Fall abgewiesen, da zu keiner Zeit eine vollkommene Transparenz der Bepreisung der später tatsächlich abgeflogenen Strecke für den Kunden erkennbar war. Folglich musste der Kunde nicht mehr dafür bezahlen, dass er weniger von der Dienstleistung genutzt hat, die er ursprünglich bezahlt hatte. Dagegen legte die Lufthansa Berufung ein.

Mit der Klage wollte Lufthansa grundsätzlich verhindern, dass ihre Kunden Tickets im Ausland buchen. Denn es ist es häufig günstiger, Flüge mit Start oder Ziel im Ausland über Deutschland zu buchen, und einfach Flüge verfallen zu lassen. Mit der Klage wollte Lufthansa unterstreichen, dass sie die nach ihrer Meinung berechtigte Forderung mit Nachdruck durchsetzen. Ein Urteil sollte entsprechende Signalwirkung zeigen.

Dr. Matthias Böse, Rechtsanwalt des klagenden Passagiers: „Lufthansa hat eingesehen, dass die verwendete Fassung ihrer Beförderungsbedingungen mit deutschem Recht nicht vereinbar ist. Durch die Rücknahme der Berufung besteht für Passagiere jetzt Rechtssicherheit, ohne dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden muss.“
Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte davon ausging, dass eine Nachberechnung grundsätzlich denkbar scheint, die Nachberechnungsklausel von Lufthansa aber schon an mangelnder Transparenz leidet und damit Kunden unangemessen benachteiligt, ist Lufthansa den Weg der Berufung gegangen. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin die Gelegenheit, sich mit den diversen Fragen rund um das Thema AGB-Recht auseinanderzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht gilt: Nur ein einziger Angriffspunkt genügt, um die von Lufthansa verwendete Klausel zu Fall zu bringen. Der Beklagte Passagier hatte zur Verhandlung am AG Berlin ein ganzes Bündel an juristische Argumenten vorgebracht. Kern der Problematik war dabei, dass für den betroffenen Passagier in der jetzigen Gestaltung nicht einfach vorhersehbar ist, was ihn die Entscheidung, einen Flug nicht anzutreten, kosten könnte."

Österreichische Gerichte mit ähnlicher anzuwendender Rechtslage gehen dabei weiter. So ist der VKI dort erfolgreich gegen eine No-Show-Gebühr, also eine in Transparenz nicht zu überbietende Klausel vorgegangen (https://www.konsument.at/geld-recht/klm-airlines-no-show-gebuehren-unzulaessig). Aus Sicht des Handelsgerichts Wien ist das Verlangen einer Extrazahlung für ein Weniger an Leistung rechtswidrig.

Die bisherigen AGB der Lufthansa. In den aktuell abrufbaren Beförderungsbedingungen der Lufthansa heißt es dabei: "Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben." 

Und genau das tat Lufthansa dann auch. Der Passagier sollte ein Vielfaches seines ursprünglichen Flugpreises zahlen, obwohl er weniger Leistungen der Lufthansa abnahm und sogar den neuen Weiterflug ab Frankfurt bei der Lufthansa gebucht und bezahlt hatte.

Passagier wehrte sich. Der LH-Kunde ließ die Forderung anwaltlich zurückweisen und für lange Zeit tat sich nichts. Solche Aufforderungsschreiben sind offenbar in der Praxis keine Seltenheit. Auch gibt es Berichte von Reisebüros, die von Airlines ermahnt werden, wenn "ungewöhnliche" Tickets ausgestellt werden, die für die Reisenden eine Ersparnis mit sich bringen. Was dann im Laufe des Jahres 2018 geschah, war für den Anwalt, der den Passagier vertrat, sehr überraschend: Im nach Kenntnis des Juristen ersten Fall traute sich Lufthansa tatächlich, eine solche Nachforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Klage stützte sich auf die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa, die eine solche Nachberechnung erlauben soll, eine Entscheidung des BGH zum sogenannten Crossticketing (Verfallenlassen eines Fluges am Anfang eines Tickets ) und war - man war sich offenbar der Wirksamkeit seiner AGB sehr sicher - sehr „zurückhaltend“.

AGB funktionieren nicht, wie das Programmieren von Software. Nur weil etwas in AGB vorgegeben wird, bedeutet das nicht automatisch dessen Wirksamkeit. Eine Vielzahl von Regelungen schützen insbesondere Verbraucher vor intransparenten und stark benachteiligenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn das Gefühl sagt "Das kann doch wohl nicht sein", ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das AGB-Recht hierfür eine Lösung aufweist. Quelle: Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 10.12.2018, Az.: 6 C 65/18 LG Berlin / Kanzlei Franz LLP / DMM