Maske und Straßenverkehr...

In der Corona-Krise werden häufig in Windeseile Verordnungen und Maßnahmen erlassen, um Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen. Verordnungen sind situationsbedingt oft „mit heißer Nadel gestrickt“ und kollidieren teilweise mit dem geltenden Recht. So ist es z.B. bei der aktuell geltenden Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen, und dem seit 2018 geltenden Verbot, beim Autofahren das Gesicht derart zu verhüllen, dass eine Identifizierung des Fahrers erschwert oder verhindert wird.

Vermummungsverbot vs. Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz. Das Vermummungs- oder Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) dient dazu, etwa bei Verkehrskontrollen oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Identität eines Fahrzeugführers feststellen zu können. Dem gegenüber steht die Verpflichtung, zum Schutz der Gesundheit Mund und Nase zu bedecken, um das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus zu verringern.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vor? Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wird in der Regel angenommen, wenn alle wesentlichen Gesichtszüge verdeckt sind. Atemschutzmasken allein lassen grundsätzlich Augen- und Stirnpartie frei und verdecken weder die Ohren noch den Haaransatz. Eine Identifizierung des Fahrers ist dann zwar möglicherweise erschwert, aber immer noch möglich. Wie ist aber damit umzugehen, wenn er zusätzlich eine Sonnenbrille und/oder einen Hut/ein Stirnband trägt? Verstößt er dann gegen § 23 Abs. 4 StVO und muss mit einem Bußgeld rechnen?

In solchen Fällen findet meist eine Einzelfallabwägung statt, deren erstes Ergebnis je nach Sachlage trotz aktuell bestehender Maskenpflicht sein kann, dass ein Verstoß vorliegt. Es kann aber immer noch sein, dass dieser Verstoß gerechtfertigt ist und daher eben doch keine Sanktion verhängt wird. Der Fahrer befindet sich womöglich in einer sog. rechtfertigenden Pflichtenkollision. Das heißt, dass er sich zwei Pflichten ausgesetzt sieht, die er unmöglich beide gleichzeitig erfüllen kann.

Hier ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es zwar grundsätzlich eine Maskenpflicht gibt. Diese gilt aber nur für bestimmte Orte, nicht für den Pkw. Hier besteht lediglich eine Empfehlung, ebenfalls Maske zu tragen. Wie glaubwürdig aber ist ein Beamter, der zum einen auf die Einhaltung der Corona-Pflichten hinwirken soll, zum anderen aber bei verantwortungsbewusstem Umgang mit dem Virus Sanktionen androht bzw. ausspricht?

Wie löst die Praxis den Konflikt? Um Polizisten und Ordnungsbeamte gar nicht erst in diesen Konflikt kommen zu lassen, besteht deutschlandweit Einigkeit darüber, § 23 Abs. 4 StVO zum jetzigen Zeitpunkt äußerst restriktiv anzuwenden. Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wird derzeit überwiegend nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Raser sollten dieses Vorgehen aber nicht als Freibrief missverstehen. Wer überhaupt gar keinen Anlass hat, eine Maske zu tragen, sollte sich nicht auf die Gutmütigkeit der Behörden verlassen.

Kommt es bei einem bestimmten Fahrzeug immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Identifikation des Fahrers, kann zudem für dieses Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden.

Fazit. Ihnen wurde eine Sanktion wegen Verstoß gegen das Verhüllungsverbot angedroht bzw. bereits verhängt? Wie so oft kommt es dann auf die Prüfung des Einzelfalls an. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten. Quelle: RA Şölen Izmirli, www.anwalt.de / DMM