Mit Corona macht man keine Scherze

Das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück musste sich in einem aktuellen Fall mit der Frage befassen, inwieweit das außerdienstliche Verhalten in der Corona-Krise auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt. Macht sich ein Arbeitnehmer über geltende Corona-Maßnahmen lustig, so könnte dies auch auf den Betrieb zurückfallen, in dem er beschäftigt ist. Einem Techniker, der seit zwei Jahren in einem Unternehmen angestellt war, wurde fristlos gekündigt, nachdem er sich privat über das Kontaktverbot lustig gemacht hatte.

Eigentlich wollte sich der Mitarbeiter nur einen Scherz erlauben, den fand sein Arbeitgeber allerdings nicht witzig: Der Techniker hatte ein Selfie von sich und fünf weiteren Männern bei WhatsApp verschickt, die in enger Runde auf dem Boden zusammensaßen und zum Teil Karten spielten. Außerdem hatte er noch die Bilderunterschrift "Quarantäne bei mir" zusammen mit einem Tränen lachenden Smiley hinzugefügt. Zu diesem Zeitpunkt galten deutschlandweit umfangreiche Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus, u.a. das Versammlungsverbot von mehr als zwei Personen.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Er hatte erst kurz zuvor noch eine Betriebsversammlung zu Covid-19 Sicherheitsbestimmungen abgehalten, um seine 25 Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen.

Gegen die fristlose Kündigung klagte der Techniker. Er hielt diese für unbegründet, denn er habe sich nur einen Scherz erlaubt und es sei zuvor auch keine Abmahnung erfolgt. Außerdem sei das Foto Anfang März entstanden, als die Corona-Maßnahmen noch nicht gegolten hätten.

Der Arbeitgeber hingegen fürchtete um im Betrieb befindliche Risikopersonen, die es zu schützen gelte. Er machte geltend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Techniker die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen weder ernst nehme noch bereit sei, sich daran zu halten.

Die Frage, ob das außerdienstliche Verhalten eines Mitarbeiters geeignet ist, um das Vertrauen des Arbeitgebers derart zu zerstören, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hatte das Gericht am Ende dann aber doch nicht mehr zu entscheiden: Die Parteien einigten sich am 08. Juli 2020 auf einen Vergleich, so der Sprecher des ArbG Osnabrück. Demzufolge verliert der Mann zum 31. August 2020 seinen Job und wird bis dahin unter Fortzahlung seines Lohns und Abfeierns seines Resturlaubs freigestellt. Als Abfindung bekommt er 2.000 Euro.

Dazu ein Arbeitsrechtler: „Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers hat nur dann Folgen, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.“. Der vorliegende Fall sei grenzwertig. Hier könne der Arbeitgeber durchaus die berechtigte Befürchtung haben, dass der Arbeitnehmer auch betriebliche Schutzmaßnahmen womöglich missachtet und dadurch die Gesundheit seiner Kollegen riskiert. Gleichwohl hält der Rechtsanwalt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in solchen Fällen für kritisch; denn eine Kündigung als schärfstes Mittel darf nur dann gewählt werden, wenn alle anderen Optionen wie etwa eine Abmahnung ausgeschöpft sind. Vorliegend hätte es sich auch womöglich angeboten, den Arbeitnehmer zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufzufordern und ihn solange – gegebenenfalls auch unbezahlt – von der Arbeit freizustellen. Quelle: ArbG Osnabrück, Az.: 2 Ca 143/20 / DMM