Mobiles Arbeiten gehört für viele Beschäftigte zum Alltag, auch auf Reisen. Doch nicht jede Tätigkeit lässt sich ohne Weiteres aus dem Zug oder Bus erledigen. Ein Fachanwalt erläutert, welche Vorgaben gelten.
Voraussetzungen: Zustimmung des Arbeitgebers und Datenschutz
Beim mobilen Arbeiten gibt es keinen festen Arbeitsplatz. Nach Angaben des Fachanwalts für Arbeitsrecht Peter Meyer kann grundsätzlich dort gearbeitet werden, wo man sich gerade aufhält – auch im öffentlichen Verkehr. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber mobiles Arbeiten erlaubt und dies vertraglich nicht ausschließt.
Gleichzeitig müsse die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet bleiben. Wer unterwegs arbeitet, dürfe nicht zulassen, dass Unbefugte Einsicht in Dokumente oder Bildschirminhalte erhalten. Sichtbare Unterlagen oder ein frei einsehbares Display könnten laut Meyer bereits einen Verstoß darstellen.
Meetings im Zug meist problematisch
Besonders kritisch seien virtuelle Besprechungen. Müssen Beschäftigte im Meeting sprechen, lasse sich der Datenschutz im Zug kaum sicherstellen. Inhalte dürften für Personen im Umfeld nicht hörbar sein. Arbeitgeber könnten zudem Regeln für mobiles Arbeiten festlegen, etwa über Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen. (dpa)
