Muss man zur betrieblichen Weihnachtsfeier?

Weihnachten rückt immer näher und auch in vielen Unternehmen steht eine Weihnachtsfeier an. Für viele Beschäftigte ist sie der Höhepunkt des Arbeitsjahres. Für manche ist sie aber nur eine lästige Pflichtveranstaltung. Aber besteht überhaupt eine Pflicht für Arbeitnehmer, an einer Betriebsweihnachtsfeier teilzunehmen?

Findet eine von der Unternehmensleitung organisierte Weihnachtsfeier nach Feierabend statt, besteht grundsätzlich keine Teilnahmepflicht. Wie Arbeitnehmer ihre Freizeit gestalten, bliebt schließlich ihnen überlassen. Der Chef hat außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit keinerlei Weisungsrecht. Wer jetzt an Überstunden denkt, muss wissen, dass diese nur unter besonderen Bedingungen angeordnet werden dürfen, beispielsweise wenn ein wichtiger Auftrag termingerecht erledigt werden muss oder gar der Fortbestand des Betriebes auf dem Spiel steht. Eine Weihnachtsfeier ist aber kein Grund, um Überstunden anzuordnen.

Auch wenn die Weihnachtsfeier im Rahmen der regulären Arbeitszeit abgehalten wird, kann nicht verlangt werden, dass jeder Arbeitnehmer ausgelassen mitfeiert. Insbesondere besteht keine Pflicht zum Konsum von Alkohol, Karaoke-Singen oder Ähnlichem, was auf manchen Betriebsweihnachtsfeiern so stattfindet. Selbst wenn gar keine Pflicht zur Anwesenheit bei der Feier bestünde, dürften Weihnachtsfeierverweigerer trotzdem nicht einfach nach Hause gehen. Vielmehr müssten sie dann eben normal bis zum Feierabend weiterarbeiten. Eine vom Arbeitgeber verfügte Freistellung von der Arbeitsleistung, um eine Weihnachtsfeier abhalten zu können, gilt nämlich regelmäßig nur für die Mitarbeiter, die auch tatsächlich daran teilnehmen. Dass jemand freiwillig lieber weiterschuftet, statt an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen, dürfte in der Praxis allerdings eher selten vorkommen.

Fazit: Eine Weihnachtsfeier sollte allen Beteiligten Freude machen. Gegen seinen Willen kann niemand zur Teilnahme gezwungen werden. Ob es im Hinblick auf die eigene berufliche Zukunft allerdings clever ist, sich an dieser Stelle auszugrenzen, muss jeder selbst entscheiden. Quelle: <link http: anwalt.de>anwalt.de - Juristische Redaktion, Armin Dieter Schmidt / DMM