Neue Fahrgstrechte-Verordnung

Zum 07. Juni 2023 ist die neue EU-weite Fahrgastrechte-Verordnung für den Eisenbahnverkehr in Kraft getreten. Neben den Mitgliedsländern der Europäischen Union gilt diese auch in der Schweiz, Norwegen und Liechtenstein. Kundenfreundlicher ist sie nicht unbedingt geworden.

Die wesentlichste Änderung im Vergleich zur Vorgänger-Verordnung betrifft die Entschädigung im Verspätungsfall. Gleich bleibt, dass ab einer Stunde Verspätung 25 % und ab zwei Stunden 50 % des Ticketpreises erstattet werden. Aber: Bahnunternehmen müssen mit der neuen Verordnung nur noch dann einen Teil des Ticketpreises rückerstatten, wenn keine ‚höhere Gewalt‘ Grund für die Verspätung ist. Als höhere Gewalt gelten zum Beispiel Unwetter oder das (Fehl-)Verhalten von Fahrgästen oder Dritten, wie unbefugtes Betreten der Gleise oder Sabotage. Mit Blick auf die Kundenfreundlichkeit ist das laut VCD ein Rückschritt, denn in vielen Fällen wird eine Entschädigung damit ausbleiben.

Auch die Probleme, die es im Fall einer Anreise mit mehreren Bahnunternehmen oder mit dem Deutschland-Ticket gibt, löst die neue Verordnung nicht. Wer aufgrund einer Verspätung den Umstieg zu einem anderen Bahnunternehmen verpasst, hat zwar gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung für die Verspätung, aber das Zugticket für die Weiterfahrt kann nicht erstattet oder umgetauscht werden. Dasselbe gilt für diejenigen, die das Deutschland-Ticket zur Anreise nutzen und durch einen verspäteten Regionalzug einen Fernverkehrsanschluss verpassen. Der VCD fordert, dass die Bahnunternehmen hier Kulanzregelungen finden, denn auch ohne verpflichtende Klausel in der Fahrgastrechteverordnung steht es jedem Verkehrsunternehmen frei, eine kundenfreundlichere Regelung umzusetzen. Quelle: VCD / DMM