Grundsätzlich müssen Reparaturkosten ersetzt werden. Schäden am Fahrzeug entstehen bei fast jedem Unfall. Wenn man Glück hat, sind es nur ein paar Kratzer, oftmals kommt es jedoch auch zu größeren Beschädigungen, die umfangreiche Reparaturen notwendig machen.
Als Unfallopfer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Da sich Unfallfahrzeuge oftmals schlechter verkaufen, ist deren Wert regelmäßig auch nach einer vollständigen Reparatur noch gemindert. Daher muss auch diese Wertminderung ersetzt werden.
Was gilt bei Beschädigungen von Neufahrzeugen? Wenn jedoch ein ganz neues Fahrzeug beschädigt wurde, führt das Vorgenannte zu einem sehr unbefriedigenden Ergebnis. Der stolze Neuwagenbesitzer hat sich gerade über das tolle Auto, welches er ausgesucht und selber konfiguriert hat, gefreut, der Neuwagengeruch ist noch da und weder innen noch außen ist auch nur eine minimale Beschädigung zu sehen. Und nach dem Unfall steht dann plötzlich ein repariertes Fahrzeug vor der Tür, bei dem keine Freude über das neue Auto mehr aufkommen mag.
Auch die Rechtsprechung hat erkannt, dass es hier zu einer Benachteiligung der Unfallopfer kommen kann und deswegen entschieden, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch darauf besteht, dass die Versicherung den vollen Kaufpreis des Neufahrzeuges erstatten muss.
Nach dem Bundesgerichtshof müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Fahrzeug darf nicht länger als einen Monat zugelassen sein
- der Kilometerstand muss unter 1.000 km sein
- das Fahrzeug muss bei dem Unfall erheblich beschädigt worden sein und
- das Unfallopfer hat sich nach dem Unfall tatsächlich ein fabrikneues Fahrzeug gekauft.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, muss die Gegenseite die Kosten für das Neufahrzeug komplett ersetzen und erhält im Gegenzug das beschädigte Auto.
Es besteht also die Möglichkeit, dass die Freude über das neue Auto nach einem Unfall nicht dauerhaft getrübt ist, sondern schon bald wieder ein ganz neues und unfallfreies Fahrzeug gefahren werden kann. Quelle: RA Guido Lenné, www.anwalt.de / DMM