Im vorliegenden Fall befand sich ein Ehepaar auf einer Mittelmeer-Kreuzfahrt. Bereits im ersten Hafen hatten sie beobachtet, wie Kabinen von Mitarbeitern ausgeräumt wurden, die dabei einen Mundschutz trugen. Ein Mitreisender berichtete von vielen Magen-Darm-Erkrankungen unter den Passagieren. Wenig später erkrankten auch die späteren Kläger an Durchfall und mussten sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen, für die sie 190 Euro bezahlen mussten. Durch die Erkrankung konnten sie ihre geplanten Landgänge nicht durchführen. Das Kreuzfahrtunternehmen zahlte den Reisenden zwar 200 Euro für die ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten, das Paar stellte jedoch darüber hinausgehende Forderungen wie die Rückzahlung des Reisepreises und die Zahlung von Schadenersatz.
Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Die Reederei habe die Kabinen nicht aufgrund der Virusinfektion renovieren lassen und es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Reiseveranstalter bereits von vielen Erkrankungen informiert gewesen sei, als das Paar an Bord kam. Die Durchfall-Erkrankungen konnten dem Unternehmen nicht angelastet werden und stellen keinen Reisemangel dar, sondern allgemeines Lebensrisiko der Reisenden. AG Rostock, Az.: 47 C 210/14. Quelle: TIPnews / DMM