Ohne Beweise kein Schmerzensgeld

Facebook-Nutzer, die nicht beweisen können, wer das eigene Profil mit herabwürdigenden Inhalten verschandelt hat, der hat laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld.

Im vorliegenden Fall trat ein kaufmännischer Mitarbeiter eines Unternehmens seinen zweitägigen Urlaub an. Dabei vergaß er, sich zuvor am Arbeitsrechner von seinem Facebook-Konto abzumelden. Seine Kollegen machten sich wohl ans Werk, das Profil des Urlaubers durch Verbindungen zu pornographischen Profilen zu verändern. Als dem Betroffenen dies später auffiel, fühlte er sich dermaßen verletzt, dass er innerhalb einer Woche fristlos kündigte. Er verlangte zudem ein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber.

Doch das Landesarbeitsgericht Hessen verwehrte ihm das Geld. Zwar sei der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, denn die Verunstaltungen seines Facebook-Profils sei ein Eingriff in den sogenannten Ehrenschutz. Ansprüche auf Schmerzensgeld habe der Mann aber nicht, so das Gericht: Denn er könne nicht nachweisen, wer genau das Profil verschandelt hatte.

"Reine Vermutungen, wer sich an seinem Account zu schaffen gemacht haben könnte, genügen nicht, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline AG. Der Angestellte konnte ebenso wenig beweisen, dass die Verschandlungen seines Profils tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgten. Er habe daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, urteilte das Gericht. Quelle:  Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 7 SA 1013/14 / <link http: www.anwaltshotline.de>Deutsche Anwaltshotline, Pressereferat/ Tim Vlachos / DMM