Online nur buchen, was man wirklich braucht

Online-Buchungsportale und deren Internetauftritte bieten Gerichten jede Menge Arbeit. Bei einer aktuellen Verhandlung ging es einmal mehr um das Zusatzangebot von Reiseversicherungen. Zusätzlich wurde in diesem Fall aber auch darüber geurteilt, in welcher Höhe Kreditkartengebühren zulässig bzw. unzulässig sind. Kläger gegen diese Geschäftspraxis war der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv).

Auf der Internetseite eines Buchungsportals wurden die Kunden, die dort einen Flug von Frankfurt/M. nach Berlin zum Preis von 231,36 Euro buchten, zunächst gefragt, ob sie eine Umbuchungsversicherung brauchen. Nachdem die Kunden „nein“ ausgewählt hatten, erschien eine rote Sprechblase mit folgendem Text: „Achtung – nicht empfehlenswert. Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – teils bis zu 100 % des Flugpreises.“

Ebenfalls im Buchungsvorgang wurden die Reisenden zusätzlich gefragt, ob sie eine Versicherung gegen Reiserücktritt, Reiseabbruch, Krankheit und Gepäckverlust abschließen wollen. Auch in diesem Fall, als die Kunden „nein“ ausgewählt hatten, erschien die rote Sprechblase. Diesmal mit dem Text: „Achtung – nicht empfehlenswert. Volles Risiko ohne Reiseschutz! Bei Ihrem Flug tragen Sie 231,36 € bei unverschuldetem Reiserücktritt. Im Zielland krank? Reiseabbruch und Reisetransport vom Zielgebiet werden teuer. Kürzlich musste ein Kunde 15.000 € für seine Krankenversicherung zahlen. Immer wieder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung.“

Hohes Entgelt für Kreditkartenzahlung. Während der Buchungsschritte und nach Auswahl eines Fluges, der zum Preis von 113,04 € angeboten war, erschien auf der rechten Seite eine Übersicht zur Zusammensetzung des Flugpreises inklusive eines Sternchenhinweises, der anschließend mit dem Satz „bei Zahlung mit …-MasterCard Gold“ aufgelöst wurde. Dieses Zahlungsmittel war voreingestellt. Bei Änderung des Zahlungsmittels in Lastschrift wurde eine Servicegebühr pro Strecke in Höhe von 19,99 Euro hinzuaddiert, bei Auswahl einer anderen Kreditkarte eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 7 Euro erhoben.

Zunächst erfolgte eine Abmahnung. Der vzbv hielt die Gestaltung der Homepage hinsichtlich der Warnungen in Bezug auf die verschiedenen Versicherungen und auch der Zahlungsmittel- bzw. Zusatzkosten für unzulässig. Daher mahnte er das Unternehmen schriftlich ab und forderte die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Aufwendungen. Da das Unternehmen die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerte, reichte der vzbv schließlich Klage ein.

Hinweis bei Umbuchungsservice irreführend. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der vzbv gegen das beklagte Unternehmen einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezüglich der Gestaltung des Buchungsvorgangs im dargestellten Umfang hat. Der Warnhinweis beim Umbuchungsservice ist irreführend und daher nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unzulässig. Der Inhalt des Warnhinweises „Achtung – nicht empfehlenswert. Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – teils bis zu 100 % des Flugpreises“ ist falsch und suggeriert dem durchschnittlichen Verbraucher, dass er im Falle einer Umbuchung nichts zurückerhält. Nach geltendem Recht ist es aber so, dass ein Passagier, der einen Flug nicht antritt, die Gebühren und Steuern des Fluges, die ja erst durch den Antritt des Fluges entstehen, zurückerhält. Im vorliegenden Fall machten die Steuern und Gebühren 56,35 % des gesamten Flugpreises i. H. v. 231,36 Euro aus, nämlich 130,36 Euro. Aus diesem Grund war der Hinweis irreführend und darf auf der Buchungsseite nicht weiter verwendet werden.

Hinweis bei Reiseversicherungen fehlerhaft. Auch im Zusammenhang mit den Reiseversicherungen besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Im Falle eines Reiserücktritts gelten die gleichen Aussagen wie oben im Falle einer der Umbuchung, sodass hier nach oben verwiesen werden kann. Im Hinblick auf die Rücktransportkosten war der Hinweis „Achtung – nicht empfehlenswert. Reiseabbruch und Reisetransport vom Zielgebiet werden teuer. Kürzlich musste ein Kunde 15.000 € für seine Krankenversicherung zahlen“ irreführend. Bei Flugzielen innerhalb Deutschlands, wie für den Beispielsflug, greift der Versicherungsschutz der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen und umfasst in den meisten Fällen auch den Krankenrücktransport.

Bei der Formulierung „Immer wieder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung“ wird dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks den Schaden stets selbst tragen muss. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, hierfür haften allein die Fluggesellschaften. Somit durfte das beklagte Buchungsportal alle Hinweise in Bezug auf die Reiseversicherungen nicht mehr verwenden.

Zahlungsentgelt bei Kreditkartenzahlung unzulässig. Die Richter stellten in ihrem Urteil außerdem fest, dass es unzulässig ist, für eine Zahlung mit Kreditkarte Zahlungsentgelte i. H. v. 7 Euro zu fordern. Im vorliegenden Fall betrug das Zusatzentgelt 5 % des Zahlungsbetrages und war damit höher als die Entgelte, die der Zahlungsempfänger für eine Kreditkartenzahlung an den Zahlungsdienstleister zahlen muss. Unterlassungsklage erfolgreich. Insgesamt hatte der vzbv mit seiner Unterlassungsklage Erfolg. Die Richter untersagten es dem Betreiber des Buchungsportals die Hinweise zukünftig einzublenden und das Zusatzentgelt i. H. v. 7 Euro für die Zahlung mit unternehmensfremden Kreditkarten zu verlangen. Außerdem musste das beklagte Unternehmen dem vzbv die vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung i. H. v. 424 Euro gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzen.

Fazit: Gerade bei Online-Flugbuchungen sollte man darauf achten, nur solche Versicherungen hinzu zu buchen, die man wirklich benötigt. In vielen Fällen ist es sogar günstiger eine separate Reiseversicherung abzuschließen. Quellen: Landgericht Leipzig, Urteil v. 20.10.2015, Az.: 5 O 911/15) / <link http: www.anwalt.de>www.anwalt.de - Juristische Redaktion / Gabriele Weinz  / DMM