Parallelvollstreckung bei zwei Fahrverboten nicht immer möglich

Ist man mit seinem Dienstwagen ein bißchen zu schnell unterwegs und wird erwischt, bekommt man ein Bußgeld. Fährt man viel zu schnell, erhöht sich nicht nur das Bußgeld, es kann zudem ein Fahrverbot verhängt werden. Wenn man zweimal viel zu schnell geblitzt wird, muss man das Bußgeld in der Regel zweimal bezahlen und müsste auch zweimal ein Fahrverbot in Kauf nehmen. Allerdings existiert die Möglichkeit einer sog. Parallelvollstreckung. Was das ist und wann sie möglich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall entscheiden.

Ein Mann fuhr innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h zu schnell und wurde geblitzt. Daraufhin erhielt er ein Bußgeld i. H. v. 280 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung einer 4-Monats-Frist. Das bedeutet, dass der Bestrafte innerhalb der nächsten vier Monate einen Monat auswählen kann, in dem er das Fahrverbot antritt. Diese Strafe wurde schließlich durch ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Kassel am 15.01.2015 rechtskräftig. Wenige Monate nach der oben beschriebenen Geschwindigkeitsübertretung wurde derselbe Mann erneut innerhalb geschlossener Ortschaften mit 48 km/h zu schnell geblitzt. Dafür erhielt er ein Bußgeld i. H. v. 200 Euro und wiederum ein Fahrverbot von einem Monat, unter Zubilligung einer Abgabefrist von 4 Monaten. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Mann Einspruch vor dem AG Lübbecke ein. Die Richter blieben bei den 200 Euro Geldstrafe und dem einmonatigen Fahrverbot, allerdings ohne Gewährung der 4-Monats-Frist. Allerdings ordneten die Richter die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde ein, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm anschloss. Sie beantragten, dass das Urteil so abgeändert wird, dass eine Parallelvollstreckung der beiden Fahrverbote entfällt. Schließlich entschieden die Richter des OLG Hamm, dass das AG gar nicht entscheiden durfte, ob eine Parallelvollstreckung möglich sei, denn in einem Bußgeldverfahren geht es lediglich um die Verhängung eines Fahrverbotes. Die Entscheidung über eine mögliche Parallelvollstreckung trifft zum einen immer die zuständige Staatsanwaltschaft, eine gerichtliche Entscheidung ist erst möglich, wenn sich der Bestrafte über die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft beschwert. Zum anderen kann über eine Parallelvollstreckung erst nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über ein Fahrverbot entschieden werden.

Die Richter des OLG stellten in ihrem Urteil nochmals klar, wann es zu einer Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote kommen kann. Sind mehrere Fahrverbote ohne Gewährung der 4-Monats-Frist angeordnet, so werden diese grundsätzlich nebeneinander vollstreckt. Das bedeutet, dass bei zwei Fahrverboten von je einem Monat der Führerschein nur für einen Monat abgegeben werden muss, also eine Parallelvollstreckung möglich ist. Bei mehreren Fahrverboten unter Gewährung der 4-Monats-Frist werden die Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nacheinander vollstreckt, d. h. sie werden addiert. In Mischfällen, wie im vorliegenden Fall, wenn ein Fahrverbot mit und eines ohne Gewährung der 4-Monats-Frist ausgesprochen wurde, hat das OLG nun entschieden, dass eine Parallelvollstreckung gem. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG unzulässig ist. Solche Fahrverbote sind nämlich immer zu addieren und nacheinander zu vollstrecken. Denn dem Wortlaut des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote unter Ausnutzung der 4-Monats-Frist zusammenlegen kann.

Fazit: Eine Parallelvollstreckung ist nur möglich, wenn bei mehreren Fahrverboten keines mit einer 4-Monats-Frist belegt ist. Sobald eine solche Frist angeordnet ist entfällt die Parallelvollstreckung. OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2015, Az.: 3 RBs 254/13. Quelle: <link http: www.anwalt.de>www.anwalt.de - Juristische Redaktion, Gabriele Weintz / DMM