Parken bei Hitze mit offenem Fenster...

Darf man im Sommer bei tropischer Hitze sein leeres Auto einfach so mit ganz oder teilweise geöffneten Fenstern abstellen? Schließlich ist es dann etwas weniger heiß, wenn man zurückkommt und weiterfahren möchte. Dazu bestimt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 14 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich, dass Kraftfahrzeuge beim Verlassen gegen unbefugte Nutzung zu sichern sind.

Dabei geht es weniger um den Schutz des Eigentums an dem Auto, sondern vielmehr darum, dass kein Unbefugter Zugriff auf das Kfz bekommt, der gegebenenfalls ohne Fahrerlaubnis und Versicherung damit schwere Schäden anrichten könnte. In der Vorschrift steht allerdings nicht ausdrücklich, dass ein Auto nur mit vollständig geschlossenen Fenstern ausreichend gesichert wäre. Die Rechtsprechung stellt aber strenge Anforderungen an die Sicherung von Fahrzeugen und die werden umso höher, je unsicherer der Abstellplatz ist.

Spaltbreite Öffnung der Fenster nicht verboten. In einer gut abgeschlossenen Garage beispielsweise können die Fahrzeugfenster und selbst Türen offen bleiben. Im freien öffentlichen Raum dagegen ist ein Auto grundsätzlich zu verschließen, was neben abgeschlossenen Fahrzeugtüren auch geschlossene Fenster beinhaltet. Allein auf Lenkradschloss, elektronische Wegfahrsperre und ähnliche Sicherungsmaßnahmen darf man sich nicht verlassen. Allerdings gibt es zu § 14 StVO eine Verwaltungsvorschrift (VwV), die eine Ausnahme vorsieht, wenn sich der Fahrzeugführer so nah aufhält, dass er jederzeit eingreifen kann. Dann sind keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Wer beispielsweise im Außenbereich eines Straßencafés direkt neben seinem Auto sitzt, kann die Fenster auch mal offen lassen.

Nach dieser VwV ist es ausdrücklich nicht verboten, wenn die Fahrzeugfenster lediglich einen Spalt offen bleiben oder bei einem Cabriolet das Verdeck nicht geschlossen ist. Ob allerdings eine Versicherung zahlt, wenn es in solchen Fällen zu einem Diebstahl oder anderen Schaden kommt, ist eine andere Frage. Dabei kommt es auch auf den individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrag an.

Abschleppkosten für Sicherstellung eines Kfz. Neben der bundesweit geltenden StVO spielen auch die einzelnen Polizeigesetze der Bundesländer eine Rolle. Danach darf die Polizei regelmäßig dann eingreifen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.So erfolgte in Sachsen die Sicherstellung eines zwar grundsätzlich verschlossenen Pkw, bei dem jedoch eine Scheibe vollständig geöffnet war. In dem Fahrzeug befand sich außerdem offen erkennbar ein Navigationsgerät. Die Polizei erkannte hier eine konkrete Diebstahls- und Beschädigungsgefahr und ließ den Wagen abschleppen – und bemühte dafür § 26 Sächsisches Polizeigesetz als Rechtsgrundlage.

Die Kosten der Maßnahme verlangte die Behörde anschließend vom Fahrzeughalter. Der hielt die ganze Sicherstellungsmaßnahme für unverhältnismäßig und wollte nicht zahlen. Seine Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Anders als durch § 14 StVO geht es im Polizeirecht auch um den Schutz des Autos selbst und darin enthaltender Gegenstände.

Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen. Es wird davon ausgegangen, dass die Sicherstellung eines offenen Pkw auch im Interesse des Eigentümers bzw. Berechtigten erfolgt. Als Konsequenz muss der Fahrzeughalter regelmäßig die Abschleppkosten tragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sicherstellung verhältnismäßig ist. Wäre es offensichtlich einfacher, schneller und billiger, den Fahrzeugeigentümer zu informieren, damit der sich selbst um die Sache kümmert, wäre ein Abschleppen wohl unverhältnismäßig. Einen kleinen Spalt geöffnete Fenster sollten regelmäßig kein Problem darstellen. Wer allerdings auf Nummer Sicher gehen will, sollte beim Parken besser die Fenster geschlossen halten und ein paar Euro für einen kühlen Parkhaus- oder Tiefgaragenparkplatz ausgeben. Quelle: anwalt.de / DMM