Parkplatzkosten mindern Dienstwagen-Versteuerung nicht

Vom Arbeitnehmer gezahlte Parkkosten senken den geldwerten Vorteil nicht. BFH-Urteil betrifft Reiserichtlinien und Mobilitätsbudgets bei Firmenwagen.

Neue Rechtslage bei Dienstwagen: Die BFH-Entscheidung zu Stellplatzkosten hat Auswirkungen auf Mobilitätsbudgets und Car Policies – unabhängig vom Antrieb.

Auf einen Blick:

  • BFH stuft Stellplatznutzung als eigenständigen geldwerten Vorteil ein
  • Parkentgelte mindern nicht die 1-Prozent-Regelung bei Dienstwagen
  • HR und Travel Manager müssen Reiserichtlinien und Abrechnungsverfahren überprüfen
  • Mobilitätsbudgets und Car Policies benötigen möglicherweise Anpassung
  • Ausnahme bei überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nicht vom geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung abziehen können. Das Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) hat strategische Auswirkungen auf Reiserichtlinien, Mobilitätsbudgets und die steuerliche Behandlung von Firmenwagen im Rahmen der Mitarbeitermobilität.

Der Fall: Arbeitsplatznahe Parkplätze für 30 Euro monatlich

Ein Unternehmen überließ seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur privaten Nutzung und bot arbeitsplatznahe Stellplätze für monatlich 30 Euro an. Die von den Arbeitnehmern gezahlten Stellplatzkosten wurden vorteilsmindernd behandelt und vom nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete diese Praxis und forderte Lohnsteuer nach.

Das Urteil: Stellplatznutzung als separater geldwerter Vorteil

Der BFH bestätigte die Nachforderung und widersprach der Vorinstanz (Finanzgericht Köln vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22). Die Richter stellten klar: Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der nicht vom Vorteil der Firmenwagenüberlassung erfasst wird.

Die Begründung: Trennung von Fahrzeugnutzung und Parkplatz

Die Nutzung eines Stellplatzes stehe nicht mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang, so der BFH. Die Entscheidung für einen kostenpflichtigen oder kostenlosen Stellplatz liege im Belieben des Arbeitnehmers. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Gesamtkosten der 1-Prozent-Regelung. Da eine unentgeltliche Stellplatzüberlassung nicht von der 1-Prozent-Regelung abgegolten wird, können vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Rechtliche Einordnung: Abgrenzung der Vorteilsarten

Der BFH präzisiert: Nur Arbeitnehmerleistungen, die unmittelbar mit der Fahrzeugnutzung zusammenhängen, mindern den geldwerten Vorteil. Dazu zählen Treibstoff, Wartung oder Versicherung. Parkentgelte fallen nicht darunter, da sie von der individuellen Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen.

Der BFH grenzt sich ausdrücklich von früheren Formulierungen ab, in denen Garagenkosten beispielhaft zu den Fahrzeugkosten gezählt wurden. Diese Erwähnungen werden nicht fortgeführt.

Ausnahme: Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Anders verhält es sich bei überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse an der Fahrzeugunterbringung. Bei der Verwahrung von Werkzeug oder wertvoller Ladung liegt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor. Diese Ausnahme war im entschiedenen Fall nicht gegeben.

Strategische Konsequenzen für Mobilitätsverantwortliche

Die Entscheidung hat mehrere strategische Implikationen:

  • Für HR und Lohnbuchhaltung: Unternehmen müssen prüfen, ob Stellplatzkosten bisher vorteilsmindernd behandelt wurden. Falls ja, besteht Korrektur- und möglicherweise Nachzahlungsbedarf.
  • Für Travel und Mobility Manager: Reiserichtlinien und Car Policies müssen überprüft werden. Die steuerliche Behandlung von Parkkosten bei Dienstreisen mit Firmenwagen ist von der privaten Nutzung zu unterscheiden.
  • Für Mobilitätsbudgets: Bei der Gestaltung von Mobilitätsbudgets und flexiblen Vergütungsmodellen muss die separate Behandlung von Stellplatzkosten berücksichtigt werden.
  • Für Nachhaltigkeitsbeauftragte: Die Entscheidung kann Auswirkungen auf Anreizstrukturen für nachhaltige Mobilitätsformen haben, wenn Parkplätze als eigenständiges Benefit-Element betrachtet werden.

Abweichende Regelung bei doppelter Haushaltsführung

Der BFH regelt Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abweichend. Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz zählen nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als zusätzlich abziehbare Werbungskosten (BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23). Diese Regelung ist für Travel Manager bei langfristigen Entsendungen relevant.

Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Website des Bundesfinanzhofs.