Parkplatzrempler sind kein Kavaliersdelikt

Wer kennt es nicht? Man freut sich auf einem großen Parkplatz oder im Parkhaus noch eine freie Lücke für das Auto gefunden zu haben. Beim Ausparken streift man dann das Nachbarauto und das hat davon leicht sichtbare Spuren davongetragen. Oder man wird beim Ausparken selbst gerammt, weil ein anderer nicht aufgepasst hat. Letzterer Fall mag im normalen Sprachgebrauch noch eindeutig unter den Begriff „Unfall“ fallen. Juristisch und daher auch strafrechtlich relevant ist aber auch ein vermeintlich noch so kleiner Kratzer an einem anderen Fahrzeug.

Welche Auswirkung hat die Höhe des eingetretenen Schadens? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe versteht unter einem Unfall im Straßenverkehr jedes – zumindest für einen der Beteiligten – plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird.

Nach neuerer Rechtsprechung sind Schäden bis zu 50,00 € noch als belanglose Schäden einzustufen. Diese Grenze ist jedoch bereits bei kleineren Lackschäden regelmäßig erfüllt. Dass das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort auch bei einem vermeintlich bloß „leichtem Kratzer“ oder einer „kleinen Delle“ kein Kavaliersdelikt mehr ist, zeigt der Gesetzgeber in § 142 StGB deutlich. Es liegt eine Straftat vor und nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit, für die es ein kleines Bußgeld gäbe. Das Strafmaß reicht bei der Unfallflucht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Bedeutender Schaden – härtere Strafe. Eine Unfallflucht mit einem Fremdschaden von mehr als 1.300 € bzw. 1.500 €, der gerade bei modernen Autos schnell erreicht ist, hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. In diesem Fall wird der Täter nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Als Folge erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils. Mit dem Urteil ordnet das Gericht zugleich eine Sperre an, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Das Mindestmaß der Sperre beträgt sechs Monate. Nach Ablauf der festgesetzten Sperre lebt die Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss vielmehr neu erworben werden.

Schnell wird deutlich, es drohen erhebliche Strafen und einschneidende persönliche Nachteile, insbesondere der Entzug der Fahrerlaubnis. Gerade Berufstätige, die auf den Führerschein angewiesen sind, trifft diese Maßnahme besonders hart. Die gute Nachricht ist, dass die Verteidigungschancen durch einen Rechtsanwalt beim Vorwurf des “Unerlaubten Entfernens vom Unfallort” häufig gut sind. Ratsam ist es daher, sobald man sich mit dem Vorwurf der „Unfallflucht“ konfrontiert sieht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Quelle: RA Alena Alekseeva, www.anwalt.de / DMM