"Bei Verspätungen und Flugausfällen wegen widriger Wetterbedingungen haben Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigungen", erklärt Stefanie Winiarz, Vice President des Flugrechtsportals EUclaim Deutschland. Wird beispielsweise der Flughafen wegen heftigen Schneefalls gesperrt, gilt das als höhere Gewalt und die Airline muss Passagiere nicht entschädigen. "Aber nicht jedes Schneegestöber ist gleich ein außergewöhnlicher Umstand", so Winiarz. "Die Airlines sind verpflichtet, einen planmäßigen Ablauf des Flugbetriebes zu gewähren. Wenn etwa das Flugzeug nicht rechtzeitig enteist wurde, ist die Fluggesellschaft für die Verzögerung verantwortlich. Auch wenn Maschinen anderer Fluglinien pünktlich starten, wird es für die Airline schwieriger, höhere Gewalt nachzuweisen." In diesen Fällen haben Passagiere eine bessere Chance auf Entschädigung.
Laut EU-Verordnung 261/2004 steht Passagieren eine Entschädigung zu, wenn ihr Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, annulliert wurde oder überbucht ist und kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die Schadensersatzsumme liegt zwischen 250 und 600 Euro. Bereits ab zwei Stunden Verspätung müssen sich die Fluggesellschaften um die Verpflegung ihrer Kunden kümmern. Ist gar eine Übernachtung nötig, muss die Airline für die Unterbringung der Fluggäste aufkommen. Zudem stehen jedem Reisenden zwei kostenlose Anrufe oder E-Mails zu. Ab fünf Stunden Verspätung können die Reisenden ihren Flug stornieren und den vollen Reisebetrag zurückfordern. Quelle: EUclaim / DMM