Passfotos weiterhin von Fotofachgeschäften

Als Geschäftsreisender benötigt man oft genug seinen Reisepass. Selbst bei Dienstreisen in EU-Länder wie etwa Frankreich muss man den Pass am Gate häufig genug vorlegen. Benötigt man einen neuen Pass weil der alte abläuft, muss man auch ein entsprechendes Foto bei der ausstellenden Behörde vorlegen. Vor wenigen Tagen erst hatte Bundes-Innenminister Horst Seehofer (CSU) durchsetzen wollen, dass Passfotos nur noch in der Meldebehörde (Rathaus) aufgenommen werden dürfen. Dagegen gab es massive Proteste von Seiten der Fotogeschäfte.

Konkret geht es um die neuen Regelungen im Pass- und Ausweisgesetz mit dem Ziel einer verbesserten Fälschungssicherheit. „Bei der Sicherheit unserer Identitätsdokumente machen wir keine Kompromisse. Das gilt auch für die Passfotos“, hatte Seehofer am 17.01.2020 der Deutschen Presse-Agentur gesagt. Nun heißt es seitens des Bundesinnenministeriums, dass anders als ursprünglich vorgeschlagen, auch in Zukunft Fotogeschäfte bis auf Weiteres Passbilder für Ausweisdokumente erstellen dürfen. Möglich ist dies aber auch bei den Einwohnermeldeämtern. Ministerium sucht jetzt nach einem sicheren Datenübertragungsweg, der den Sicherheitsinteressen Deutschlands Rechnung trägt, ohne Foto-Unternehmen zu benachteiligen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen, enthält eine Reihe von Neuregelungen im Bereich des Pass- und Ausweiswesens mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit zu stärken:

  • Um einer Manipulation bei der Pass- oder Personalausweisbeantragung durch das sogenannte "Morphing" – das Verschmelzen von mehreren Gesichtsbildern zu einem einzigen Gesamtbild – vorzubeugen, sieht der Entwurf aktuell vor, dass Lichtbilder künftig vor Ort unter Aufsicht der Pass- bzw. Ausweisbehörde aufgenommen werden. Alternative Regelungsmöglichkeiten, die ebenso sicher und bürgerfreundlich sind, werden derzeit geprüft.
  • Ferner wird die Verwendung der Seriennummer von Pass und Personalausweis neu geregelt. Derzeit sind § 16 des Passgesetzes (PassG) sowie die §§ 16 und 20 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) so restriktiv formuliert, dass die Belange der zuständigen Behörden, unter anderem der Polizeien, nicht hinreichend berücksichtigt werden. So notieren ausländische Stellen zu einer aufgegriffenen Person häufig nur die Seriennummer des Pass- oder Personalausweisdokuments. Wird diese Seriennummer an die deutschen Behörden zur weiteren Verwendung übermittelt, können diese mit der Seriennummer aufgrund der geltenden Rechtslage keine weiteren Ermittlungen anstellen. Vor diesem Hintergrund schafft der Gesetzesentwurf eine Ermittlungsbefugnis mit dem Inhalt, beim Pass- oder Ausweishersteller die dort zu einer Seriennummer gespeicherten Daten, insbesondere die ausstellende Pass- oder Personalausweisbehörde, zu erfragen, um dort weiter zu ermitteln.
  • Pässe und Personalausweise und technisch verwandte Dokumente enthalten Sicherheits- und sonstige Merkmale, anhand derer die Echtheit eines vorgelegten Dokuments zu prüfen ist. Um größtmögliche Fälschungssicherheit zu erreichen, verbessert der Bund diese Merkmale kontinuierlich. Da sich die Gültigkeitsdauer der genannten Dokumente auf bis zu zehn Jahre erstreckt, sind regelmäßig mehrere gültige Versionen eines bestimmten Dokumententyps im Umlauf. Damit die überprüfende Stelle die Echtheit eines vorgelegten Ausweisdokuments zuverlässig prüfen kann, wird in die maschinenlesbare Zone der Pässe, Personalausweise und technisch verwandten Dokumente für Ausländer eine Versionsnummer aufgenommen.

Gegenwärtig sind Strafgefangene nach § 2 Absatz 2 Satz 2 PAuswG von der Pflicht befreit, einen Personalausweis zu besitzen. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass ehemalige Häftlinge nach ihrer Entlassung nicht über einen gültigen Personalausweis verfügen. Für viele Geschäfte oder sonstige Vorgänge des täglichen Lebens ist jedoch die Vorlage eines Ausweises erforderlich. Diesem Problem hilft der Gesetzentwurf ab, indem er für Strafgefangene eine Ausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung vorsieht. Die Angaben des Geschlechts im Reisepass sollen den Standard-Bestimmungen der ICAO (International Civil Aviation Organisation - Internationale Zivilluftfahrtorganisation) angeglichen werden.
Die Geltungsdauer von Kinderreisepässen, die als solche keinen Chip und keine biometrischen Identifikatoren enthalten, wird europarechtlichen Sicherheitsstandards angepasst.

In der Vergangenheit wurden dem Innenministerium deutschlandweit drei Fälle von gemorphten Lichtbildern in Reisedokumenten bekannt. Das sind Fotos, die z.B. per Photoshop aus mehreren Gesichtern eines „zaubern“. Die Bundesländer und Verbände können noch bis 28. Januar 2020 zum Gesetzentwurf Stellung nehmen. Quelle: Bundesministerium des Innern / DMM