Pornobilder im Web rechtfertigen Kündigung

Eine Mitarbeiterin einer kirchlichen Einrichtung, die pornografische Bilder von sich ins Internet stellt, darf deswegen gekündigt werden. So entschied das Arbeitsgericht Augsburg.

 

Im vorliegenden Fall stellte eine Erzieherin einer kirchlichen Einrichtung pornografische Bilder und Videos von sich ins Internet. Der Arbeitgeber forderte die Frau auf, diese Tätigkeit sofort einzustellen und in Schriftform zu bestätigen, dies dauerhaft und endgültig zu unterlassen. Die Mitarbeiterin weigerte sich jedoch, da ihr Privatleben strikt von ihrem Beruf getrennt sei und sich in keiner Weise auf ihre erzieherische Tätigkeit in der Kirche auswirke. Daraufhin kündigte die Einrichtung ihr außerordentlich wegen schwerwiegenden sittlichen Fehlverhaltens. Die Betreuerin akzeptierte dies nicht und zog vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Augsburg erklärte die Kündigung für rechtskräftig. "Wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht erheblich verletzt hat, ist eine Kündigung gerechtfertigt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline die gesetzliche Grundlage. In diesem Fall hat die Angestellte die Loyalitätspflicht missachtet, die sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Die Einrichtung durfte erwarten, dass Angestellte mit ihrem außerdienstlichen Verhalten nicht den ethischen Ansprüchen der Kirche widersprach.

Außerdem seien die pornografischen Inhalte im Internet für die Öffentlichkeit zugänglich. Es sei naheliegend, dass sich dies zeitnah negativ auf die erzieherische Tätigkeit der Mitarbeiterin auswirke. Eltern, die ihre Kinder bewusst zur kirchlichen Erziehung angemeldet haben, könnten das Vertrauen in die Kirche verlieren und ihre Glaubwürdigkeit infrage stellen. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM

Arbeitsgericht Augsburg (Az. 10 Ca 1518/14).