Preisminderung Reisevertragsänderungen wegen Corona-Maßnahmen

Nachdem geschäftliche und private Reisen zumindest teilweise wieder möglich werden, kommt dennoch bei vielen noch keine Reiselaune auf. Vor allem bei Urlaubsreisen muss am Reiseziel und auch im Hotel vielfach noch mit Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie gerechnet werden. Hinzu kommt das Infektionsrisiko, was angesichts eines bislang fehlenden Impfstoffes durchaus auch noch ein ernst zu nehmendes Risiko darstellt.

Doch wie verhält es sich nun genau, wenn eine Reise in Corona-Zeiten angetreten wird? Kann der Reisende den Reisepreis mindern, weil er Museen, Sehenswürdigkeiten oder Strände nicht oder nur mit Einschränkungen nutzen kann? Müssen Einschränkungen im Hotel hingenommen werden oder kann sich hier an den Reiseveranstalter (Reiseveranstalter ist, wer in eigener Verantwortung, also nicht nur als Vermittler für Dritte oder als bloße Verkaufsstelle Reisen im Sinne des Reiserechts anbietet) gehalten werden? Hierbei ist die Lage differenziert zu betrachten.

Einschränkungen im täglichen Leben. Die allgemeinen Einschränkungen im täglichen Leben gehören auch am Urlaubsort zum allgemeinen Lebensrisiko. Hierfür kann der Reiseveranstalter nicht zur Verantwortung gezogen werden, ein Minderungsrecht des Reisenden besteht nicht.

Dies betrifft beispielsweise eine Maskenpflicht, ein allgemeines Unwohlsein hinsichtlich der Gefahrenlage seitens des Reisenden aber auch den Umstand, dass Hotelpersonal möglicherweise ständig eine Maske trägt und Personal und Urlauber ständig zu Desinfektions- und Hygienemaßnahmen aufgefordert werden.

Einschränkungen im Hotel. Selbst greifbare Konsequenzen aus den höheren Hygienestandards im Hotelbetrieb wie ein verspätetes Check-In, Einschränkungen bei der Kinderbetreuung oder im Animationsprogramm begründen kein Minderungsrecht des Reisenden. Hierbei handelt es sich aus juristischer Sicht um hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

Anders sieht es hingegen dann aus, wenn normalerweise in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen ins Freie verlegt werden und damit eine über das Normalmaß hinausgehende Lärmbelästigung einhergeht. Dies wäre dem Veranstalter anzulasten.

Sollte das Hotel Einschränkungen bei der Essenauswahl vorgenommen haben (weniger Restaurants als im Prospekt beworben, kein Buffet, erheblich eingeschränkte Auswahl etc.), so muss dies ebenfalls nicht hingenommen werden. Hier kommt eine Minderung in Betracht, wenn die Änderung nicht unerheblich ist.

Ein Gleiches gilt für den Fall, dass im Angebot enthaltene Freitzeitaktivitäten nicht im gebuchten Umfang angeboten werden (z.B. weniger Sportangebote, geschlossenes Fitnesscenter, kein Spa-Betrieb, etc,).

Wie hoch eine Minderung angesetzt werden kann, richtet sich allein nach der geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung des gebuchten Standards. Es kommt nicht darauf an, wie erheblich der Reisende die Einschränkungen konkret empfindet, sondern nur darauf, welche geschuldeten Leistungen nicht oder unzureichend erbracht wurden. Einen Anhaltspunkt bieten Reisemängeltabellen und Urteilsberichte über Reisemängel (z.T. hier auf dmm.travel).

Kann der Veranstalter den Reisevertrag (z.B. das Hotel) ändern? Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§ 651f BGB). Andernfalls ist die Reise so zu erbringen, wie diese reisevertraglich vereinbart wurde. Weiterhin muss die Änderung der vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein. Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.

Kann der Veranstalter dem Reisenden z.B. das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stellen, so kommt ein Hotelwechsel in Betracht. Dieser ist dann zulässig, wenn das Ersatzhotel (mindestens) die gleiche Hotelkategorie, Lage, Ausstattung und eine räumliche Nähe zum gebuchten Hotel hat.

Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumutbaren erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Er kann aber stattdessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich – spätestens binnen 14 Tagen - erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist. Schweigen gilt als Zustimmung zur Änderung.

Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz verlangen. Quelle: AnwaltOnline / DMM