Private Nutzung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers

Grundsätzlich ist die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer nur nach erfolgter Genehmigung des Arbeitgebers möglich. Eine dienstlich bedingte private Kommunikation hingegen ist erlaubt, beispielsweise um den Ehepartner über eine arbeitsbedingte Verspätung zu informieren.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nicht mit privaten, sondern nur mit dienstlichen Tätigkeiten verbringen. Zudem ist jeder Arbeitgeber bestrebt, sein Unternehmen vor Viren und bösartiger Software zu schützen und den Verlust von vertraulichen Daten zu vermeiden.

Betriebsinterne Vereinbarungen. Viele Unternehmen regeln die Nutzung von Arbeitsmitteln und die zu beachtenden Grenzen in betriebsinternen Vereinbarungen, z. B. indem sie die private Nutzung von Dienstgeräten oder des Internets von vornherein ausschließen oder aber drastisch reduzieren. Wurde jedoch die private Nutzung der dienstlichen Geräte in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg durch den Arbeitgeber geduldet, kann sie weiterhin wegen betrieblicher Übung erlaubt sein.

Indem er seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, dass die Arbeitsaufgaben effizienter und schneller erledigt werden. In Bezug auf das Lesen von privaten E-Mails kommt es dabei aber möglicherweise zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber werden hier durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klare Grenzen auferlegt.

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung zuvor durch eine Betriebsvereinbarung komplett untersagt, so stehen ihm insofern Kontrollrechte zu, dass er überprüfen darf, an wen und von wem die E-Mail versandt wurde. Er hat jedoch nicht das Recht, die Inhalte der privaten E-Mail zu lesen. Einzige Ausnahme: Es besteht der begründete Verdacht, dass seitens des Arbeitnehmers eine Straftat vorliegt. Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung im Betrieb zuvor erlaubt hat, darf er keinerlei Kontrollen ausüben.

Darf der Arbeitgeber wegen privater E-Mails eine Kündigung aussprechen? Liegt eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung zu erteilen und eine Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung wegen privater E-Mail-Nutzung kann jedoch nur erfolgen, wenn eine betriebliche Regelung für den Umgang mit privaten E-Mails am Arbeitsplatz vorliegt und der Arbeitnehmer dagegen verstoßen hat.

Darf der Arbeitgeber aber eine Kündigung aussprechen, wenn er durch das Lesen der E-Mails des Arbeitnehmers an Informationen gekommen ist, die die Grundlage für die Kündigung bilden? So könnte der Arbeitnehmer in einer privaten E-Mail Geschäftsgeheimnisse verraten oder sich einer Straftat schuldig gemacht haben, worauf der Arbeitgeber erst durch das Lesen der privaten E-Mail aufmerksam wurde. In diesem Fall findet das sogenannte „Beweisverwertungsverbot“ Anwendung. Das bedeutet, dass ein Beweis nicht verwendet werden darf, wenn ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG vorliegt und die Verwertung somit in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifen würde. Die Gerichte haben beispielsweise ein klares Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Videoüberwachung ausgesprochen.

Mit seinem Urteil vom 31.5.2010 – Az.: 12 Sa 875/09 – hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jedoch entschieden, dass eine fristlose Kündigung, die sich auf einen erheblichen Umfang von privaten E-Mails vom Arbeitsplatz aus stützt, wirksam ist. Allerdings hatte der Arbeitnehmer, ein stellvertretender Leiter des Bauamts, der seit über 30 Jahren für die Gemeinde tätig war, über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten private Nachrichten in einem Umfang von 474 DIN-A-4-Seiten verschickt.

Der Arbeitnehmer hatte gegen die außerordentliche Kündigung Klage erhoben, die in der ersten Instanz auch erfolgreich war. In der Berufungsinstanz wurde die Klage aber durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und die fristlose Kündigung für wirksam erklärt. Durch die außerordentlich hohe Nutzung von privaten E-Mails während der Arbeitszeit ist dies durchaus als Ausnahmefall anzusehen.

Verhaltensregeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass für die private Nutzung von Internet und E-Mails klare Regeln aufgestellt und diese schriftlich niedergelegt sind. Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer auf betriebliche Übung berufen.

Der Arbeitnehmer hingegen hat sich an die bestehenden schriftlichen Regelungen über die private Nutzung von Internet und E-Mail im Betrieb zu halten. Handelt er zuwider, kann es zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber kommen, bei schweren Verstößen auch zu einer Kündigung.

Arbeitnehmer, die bereits eine Abmahnung erhalten haben oder sich bezüglich der Regelungen an ihrem Arbeitsplatz unsicher sind, sollten sich von einem Anwalt beraten lassen. Quelle: www.anwalt.de - RA Guido Lenné, Anwaltskanzlei Lenné / DMM