Restaurants kommen bei Hygieneverstößen auf eine staatliche Pranger-Seite

Hygieneverstöße in Restaurants, Hotels und Kantinen sollen ab April 2019 bundesweit unverzüglich für sechs Monate online veröffentlicht werden. Danach sind die Einträge zu entfernen. Das hat der Bundestag beschlossen. Stimmt der Bundesrat zu, treten die neuen Hygieneprangerregeln zum April 2019 in Kraft. In den letzten Monaten hatten Veröffentlichungen über Missstände in Restaurants prominenter Betriebe für großen medialen Wirbel gesorgt.

Neue Hygieneprangerregeln ab April 2019. Foto: GZ

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regierung dazu aufgefordert, bis Ende April eine bundesweit einheitliche Regelung zu schaffen. Der Paragraph 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sieht vor, dass die Überwachungsbehörden der Bundesländer die Öffentlichkeit über erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften informieren. Etwa dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Produkt ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann. Das kann sein, wenn Unternehmen gegen Hygienevorschriften verstoßen oder ihre Sorgfaltspflichten nicht einhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die amtliche Information über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Allerdings müsse sie zeitlich so begrenzt sein, dass sie sowohl den Anspruch der Verbraucher auf Information, als auch die Interessen der betroffenen Unternehmen angemessen berücksichtige.

Der Gesetzentwurf schreibt nun vor, dass die zuständigen Behörden künftig Verstöße gegen das Lebensmittelrecht einheitlich sechs Monate lang veröffentlichen. Danach sind die Einträge zu entfernen. Bislang hatten die Bundesländer die Befunde unterschiedlich lange veröffentlicht. Das hatte dazu geführt, dass mehrere Gerichte gegen die Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hatten und sie seit 2013 nicht mehr angewendet wurde. Die Gesetzesänderung legt auch fest, dass eine solche Information unverzüglich erfolgen muss. Zugleich müssen die Behörden umgehend öffentlich mitteilen, wenn der Mangel nachweisbar beseitigt wurde.

Steht ein Betrieb auf einer „Prangerseite“ berichten Medien darüber und tauchen Kommentare in sozialen Netzwerken auf. Diese werden dann auf lange Sicht online bleiben, da eine Löschung gar nicht erfolgen kann. Deshalb fordert der Dehoga, dass Gastronomen nicht leichtfertig und zu Unrecht an den öffentlichen Pranger gestellt werden dürften, durch den ihre berufliche Existenz und Arbeitsplätze gefährdet würden. Die Bußgeldschwelle von 350 Euro erscheine angesichts der Höchstgrenze für Bußgelder von bis zu 50.000 Euro als wesentlich zu niedrig angesetzt zu sein. Die existenzbedrohenden Folgen, die aufgrund einer daraufhin folgenden Veröffentlichung der Ergebnisse drohen, stünden dazu völlig außer Verhältnis. Sachgerecht wäre daher eine Bußgeldschwelle von 5.000 Euro fordert der Verband. Quelle: Dehoga / Deutscher Bundestag / DMM