Rückführungsflug ist selbst zu bezahlen

Tausende Deutsche sitzen mehr oder weniger selbst verschuldet aufgrund verschärfter Einreisebestimmungen infolge der Coronavirus-Ausbreitung in aller Welt fest. Das Fatale: Unter ihnen sind sehr viele, die selbst zu Zeiten noch ins Ausland reisten, als längst klar war, dass sich die Corona-Seuche rund um den Globus ausbreitete. Die von der Bundesregierung initiierte Rückholung müssen sie freilich in aller Regel selbst bezahlen.

Alle deutschen Staatsbürger, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, sollen zurück nach Deutschland gebracht werden, erklärt das Auswärtige Amt. Auf Rückholung gibt es aber keinen Rechtsanspruch! Grundsätzlich sollen sich deutsche Staatsbürger im Ausland in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts eintragen , die sogenannte Elefand-Liste (Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland) „So weiß das Auswärtige Amt, wer und wo Sie sind, und hat Ihre Kontaktdaten.

Falls es für das Land, in dem sich Deutsche noch aufhalten, eine Rückholaktion gibt, trägt man sich zusätzlich auf der Webseite „Rückholprogramm“ ein: https://defederalforeignoffice.accounts.ondemand.com/saml2/idp/sso/defederalforeignoffice.accounts.ondemand.com

Außerdem solle man sich selbst bemühen, die Ausreise zu organisieren. Das heißt vor allem: die Airline kontaktieren, bei der man gebucht hat. Doch dürfte das inzwischen unmöglich sein, da nahezu alle Airlines fast oder sogar alle ihre Flüge eingestellt haben. Sollte kein Ersatzflug angeboten werden oder wird die Rückkehr mit eigenen Mitteln nicht mehr möglich sein, müssen Deutsche im Ausland auf das Auswärtige Amt hoffen.

Bei Pauschalreisen zahlt der Reiseveranstalter die Rückführung, sofern er sie infolge mangelnder Liquidität noch bezahlen kann. Bei Individualreisenden ist die Sache komplizierter. Sollte „eine Rückkehr mit eigenen Mitteln nicht mehr möglich“ sein, werde man Lösungen finden, also die Rückreise mit verantworten, teilt das Auswärtige Amt mit. Die Preise für die vom Auswärtigen Amt organisierten Rückflüge sollen sich dann an einem vergleichbaren Flugticket der Economyklasse orientieren. Je nach Länge der Strecke können das bis zu 1.000 Euro sein. Dass man den Flug selbst bezahlen muss, besagt das  Konsulargesetz. Laut Auswärtigem Amt muss aber niemand in Vorleistung treten. „Gestrandete“ können zwar versuchen, eventuelle Mehrkosten gegenüber dem ursprünglich gebuchten Flug bei der zuständigen Airline zurückfordern – allerdings gibt es keine Rechtsgrundlage, die eine Entschädigung seitens der Airlines voraussetzen würde. Quelle: Auswärtiges Amt / DMM