Ruhe bewahren bei Polizeikontrolle

So mancher automobile Geschäftsreisende, ob geschäftlich oder privat unterwegs, ist verunsichert, wenn er oder sie in eine Verkehrskontrolle gerät. Aus Sorge, etwas falsch gemacht zu haben, reagieren sie hektisch, eingeschüchtert oder sogar aggressiv. Dabei wissen sie meist nicht, dass sie neben den Pflichten – etwa zur Kooperation – auch Rechte haben.

Die Rechtsgrundlage für Verkehrskontrollen ist die Straßenverkehrsordnung (§ 36, Abs. 5 StVO). Danach dürfen Polizeibeamte Verkehrskontrollen durchführen. Die Maßnahme dient der Prävention und soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Kontrolliert werden dabei die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführenden und des Fahrzeugs. Diese allgemeinen Verkehrskontrollen dürfen nur von uniformierten Polizeibeamten durchgeführt werden, damit sie als solche gleich zu erkennen sind. 

Daneben gibt es noch die Verkehrskontrollen aus einem bestimmten Anlass, etwa, wenn Straftäter verfolgt werden. Diese Kontrollen können auch von Beamten in Zivil durchgeführt werden, um die Täter nicht vorzuwarnen. Es handelt sich damit um verdachtsabhängige Kontrollen. Ein Verdacht liegt zum Beispiel auch vor, wenn die Fahrweise auffällig gewesen ist. 

Grundsätzlich gilt, dass man bei Verkehrskontrollen kooperieren sollte: „Wichtig ist es, ruhig und höflich zu bleiben, dann sind es die kontrollierenden Beamten in der Regel auch“, rät Axel Müller-Baumgarten, Jurist und Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE). So sollte man die Zeichen zum Anhalten befolgen und auch, falls gewünscht, die Aufforderung zum Aussteigen. Wenn Fragen gestellt werden, die Fahrer oder Fahrerin belasten könnten – beispielsweise, ob sie Alkohol getrunken haben – müssen sie diese nicht beantworten. Tipp: ruhig und sachlich bleiben, auch wenn man den Beamten widersprechen muss. Und es sollten jegliche Handgreiflichkeiten oder Beleidigungen unterlassen werden. 

In jedem Fall sollten man Führerschein und Fahrzeugpapiere griffbereit haben. Wenn diese Dokumente nicht vorhanden sind, können Geldbußen von jeweils 10 Euro verhängt werden. Eine Kopie des Fahrzeugscheins reicht dabei nicht aus. Der Personalausweis muss nicht vorgezeigt werden, da er nicht zwingend mitgeführt werden muss.

Im Rahmen einer Polizeikontrolle dürfen die Ordnungshüter die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs überprüfen. Dazu gehören beispielsweise die Reifen, die Beleuchtung oder die HU-Plakette. Der Kofferraum darf eigentlich nicht untersucht werden, doch hier helfen sich die Beamten mit einem Trick: „Weil der Kofferraum nicht ohne Verdacht geöffnet werden muss, fragen die Beamten oft nach Warndreieck und Verbandskasten, die meistens im Kofferraum aufbewahrt werden. Dabei können sich die Beamten zwar einen Überblick über die Sachen im Kofferraum verschaffen, doch eine Durchsuchung oder Überprüfung von Taschen und anderen Gegenständen, etwa elektronischen Geräten, ist den Polizisten ohne Durchsuchungsbeschluss nicht gestattet. 

Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Wenn „Gefahr in Verzug“ oder der Wagen etwa im Zusammenhang mit einer Straftat aufgefallen ist. Solch ein „Begründeter Verdacht“ ist zum Beispiel gegeben, wenn das Auto nach Marihuana riecht und der Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. auf Fahren unter Drogeneinfluss besteht.

Das gleiche gilt auch für die körperlichen Untersuchungen zur Verkehrstüchtigkeit, bei denen grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht besteht. Blut-Alkoholtest, Drogentest oder Urinprobe bleiben damit freiwillig. Es sei denn, es bestehen besondere Verdachtsgründe etwa für eine Straftat wie das genannte Fahren unter Alkohl- oder Drogeneinfluss. Dann können die Polizeibeamten auch gegen den Willen des Fahrzeugführers eine Blutentnahme durch einen Arzt anordnen. 

Eine Personendurchsuchung ist bei einer Verkehrskontrolle eigentlich nicht vorgesehen. Nach dem Polizeigesetz in Baden-Württemberg (§26 PolGBW) darf sie beispielsweise nur durchgeführt, wenn weitere Umstände sie rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden müssen. Aber das hat mit der eigentlichen Verkehrskontrolle nichts zu tun, sondern dient vielmehr der Ermittlung von Straftätern.
Beamte müssen sich ausweisen. Für den Kontrollierte gibt es jedoch auch ein Auskunftsrecht: Auf explizite Nachfrage sind Polizeibeamte verpflichtet, sich auszuweisen, ihren Namen, teilweise auch Dienstnummer, Amtsbezeichnung und ihre Dienststelle zu nennen, doch hier unterscheiden sich die gesetzlichen Details in den einzelnen Bundesländern. Anderseits gibt es keine Verpflichtung für die Polizeibeamten, das Ausweisdokument bei jeder dienstlichen Handlung vorzuzeigen. 
Keine gute Idee ist es übrigens, das Haltegebot der Polizei bei einer Verkehrskontrolle zu missachten, denn das wird mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt ins Fahreignungsregister geahndet. Quelle: PolizeiDeinPartner.de / DMM