Schadensregulierung nach Massenkarambolage

Vor allem bei schlechtem Wetter kommt es immer wieder zu Unfällen mit vielen Beteiligten. Nach Massenkarambolagen stellt sich oft die Frage, wie Schadenersatzansprüche reguliert werden. Ein oder mehrere Verursacher sind meist nur schwer auszumachen. Schließlich sind die meisten Fahrzeuge nicht nur durch ein, sondern durch eine ganze Reihe anderer Fahrzeuge beschädigt worden.

Wer konnte noch rechtzeitig bremsen und wurde dann von einem nachfolgenden Fahrzeug aufgeschoben? Welche Kfz waren ohnehin schon ein Totalschaden, als weitere Autos auffuhren? Das sind nur zwei Beispiele für Fragen, die sich häufig stellen. Beweisen lässt sich das eine oder andere oftmals nicht mehr. Der genaue Unfallhergang und -ablauf ist für die Polizei entsprechend schwer zu ermitteln und für die Kfz-Versicherungen schwierig abzurechnen.

Keine Unterscheidung mehr zwischen Front- und Heckschaden. Bei großen Massencrashs können sich auch Geschädigte ohne Kaskoversicherung direkt an ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wenden. Unter Umständen führen die Versicherungsunternehmen laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) anschließend eine vereinfachte Schadensregulierung durch.

Die bis 2015 übliche Quotenregelung soll dabei nicht mehr angewandt werden. Damals wurden nur dann 100 % ersetzt, wenn lediglich ein Schaden am Heck des versicherten Fahrzeugs vorlag. Immerhin 25 % gab es bei einem Frontschaden und 66 % bei Front- und Heckschaden. Nun ersetzen die Versicherungen laut GDV in allen drei Konstellationen 100 % des Schadens.

Ein Schadensfreiheitsrabatt soll bei der gemeinsamen Regulierung eines Massenunfalles nicht verloren gehen. Schließlich handelt es sich um sehr pauschale Schadensabrechnungen, die ein Verschulden des Versicherungsnehmers am Unfall nicht vermuten lassen.

Voraussetzungen der freiwilligen Regulierungsaktionen. Allein deshalb, weil mehrere Autos an einem Unfall beteiligt waren, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz nach den oben genannten Grundsätzen. Vielmehr entscheidet ein Gremium des GDV, ob tatsächlich ein „Massenunfall“ vorliegt und eine entsprechende Regulierungsaktion vorgenommen wird. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn

  •     das gesamte Unfallgeschehen in einem engen Zusammenhang steht,
  •     kein Verursacher des Unfalles festgestellt werden kann und
  •     mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt waren. In Ausnahmefällen sollen auch bereits 20 beteiligte Fahrzeuge genügen.

Quelle: Juristische Redaktion www.anwalt.de / DMM