Schnell bei Rot über die Fußgängerampel...

So mancher Fußgänger hat nicht die Geduld, an der Ampel auf Grün zu warten und überquert schnell bei Rot die Straße. Wird er dabei von einem Ordnungshüter erwischt, ist ein Bußgeld fällig. Viele rechnen aber nicht mit einer Kontrolle. Diese Annahme kann sich jedoch vor allem an Fußgängerampeln, die häufig von Kindern frequentiert werden, als irrig herausstellen. Denn da kommt die Vorbildfunktion ganz besonders zum Tragen.

Bei einem Rotlichtverstoß können Fußgänger haften. Skizze: Goslar Institut

Darüber hinaus können Fußgänger, die bei Rot einen Überweg überqueren, haftbargemacht werden für mögliche Unfallschäden, die aus ihrem grob-verkehrswidrigen Verhalten resultieren. Denn dann wird ihnen ein Mitverschulden an dem Unfall und seinen Folgen angelastet. Und wenn ein Fußgänger jegliche Sorgfalt beim Benutzen eines Überwegs vermissen lässt, kann ihm sogar die alleinige Haftung für einen Verkehrsunfall drohen – ein beteiligter Autofahrer haftet dann unter Umständen überhaupt nicht.

Welche Regeln müssen Fußgänger überhaupt beachten, wenn sie eine Straße kreuzen wollen? Hierzu schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich vor, dass Fußgänger eine Straße auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zügig zu überschreiten und dabei den vorrangigen Verkehr zu beachten haben. Sind Fußgängerüberwege oder Ampeln vorhanden, müssen diese genutzt werden. Das bedeutet andersherum: Wer ein paar Meter neben einer Fußgängerampel über die Straße geht, macht sich strafbar. Da ist die StVO eindeutig: Fußgänger müssen den nächstgelegenen Fußgängerüberweg nutzen, um eine Straße zu überqueren. Fußgängerampeln und Zebrastreifen dürfen also nicht umgangen werden, wie sehr man auch in Eile sein mag.

Vorrang vor dem Straßenverkehr haben Fußgänger übrigens nur, wenn ein Zebrastreifen markiert ist. Aber auch da müssen sie sich erst durch Schauen nach rechts und links vergewissern, dass sie von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden. Laut § 26 (StVO) sind Autofahrer verpflichtet, stehen zu bleiben, wenn ein Fußgänger den Überweg „erkennbar“ benutzen will. Für diese „objektive Erkennbarkeit“, wie es die Juristen formulieren, ist demnach bereits ausreichend, dass ein Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht. Er muss den Autofahrer nicht erst durch Gesten oder sonst wie auf sich aufmerksam machen. Entscheidend an Zebrastreifen ist also: Im Zweifel hat immer der Fußgänger Vorrang. Wenn Autofahrer dies missachten, drohen ihnen hohe Strafen.

Das gilt auch für Passanten, deren Fußgängerampel Grün zeigt. Ihnen haben Autofahrer ebenfalls Vorrang einzuräumen. Dagegen handelt ein Fußgänger, der trotz einer für ihn roten Ampel über eine Straße geht, verkehrswidrig. Gegebenenfalls kann unvorsichtiges Überqueren der Straße an einer roten Fußgängerampel sogar als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr angesehen und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Doch auch wenn ein Fußgänger, der sich unbekümmert über ein Rotlicht hinwegsetzt, unbehelligt bleibt, dient er durch sein Verhalten im Zweifel als schlechtes Vorbild für Kinder. Und die können möglicherweise zu Schaden kommen, wenn sie es den rücksichtslosen Erwachsenen gleichtun. Quelle: Goslar Institut / DMM