So verhält sich der Geschäftswagennutzer korrekt

Ob auf dem Parkplatz ein Auto leicht geschrammt oder beim Vorbeifahren auf enger Straße einen Fahrzeugspiegel kurz berührt und weitergefahren, was als Bagatelle eingeschätzt wird, kann sich als kostspielig entpuppen. Davon können nicht wenige Mobilitätsmanager ein Lied singen, wenn der eine oder andere Dienstwagennutzer gestehen muss, mit seinem Geschäftswagen „Mist gebaut“ zu haben.

Das Gesetz hat ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht unerheblich unter Strafe gestellt. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das zivilrechtliche Interesse Dritter, vor allem die Beweissicherung für alle aus einem Unfall resultierenden Ansprüche zu sichern. Wegen der Folgen ist der Tatbestand immer heiß umkämpft.

Strafrechtliche Konsequenzen. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann mit Freiheitsstrafe von bis max. 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kommt eventuell eine Bestrafung des Unfallverursachers nach anderen Straftatbeständen, wie z. B. unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB oder fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB oder fahrlässige Körperverletzung gemäß § 230 StGB in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Totschlags durch Unterlassen nach § 212 StGB, § 13 StGB erfolgen, wenn z. B. ein schwer verletztes Unfallopfer stirbt (vgl. BGH, Urteil 07.11.1991, Az. 4 StR 451/91).

Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird mit Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet. Die Strafe richtet sich nach der Höhe des Schadens.
Bis 600,00 EUR: Liegt der Schaden unter 600 EUR und der Fahrer konnte ermittelt werden, erwartet ihn üblicherweise eine Geldauflage und das Verfahren wird eingestellt.

Wenn der Schaden weniger als € 1.300 beträgt, richtet sich die Strafe nach der Höhe eines monatlichen Nettoeinkommens. Hinzu kommen 2 Punkte im Fahreignungsregister und maximal ein 3-monatiges Fahrverbot. Wenn der Schaden € 1.300 übersteigt, gibt es neben einer Geldstrafe, die den Rahmen eines monatlichen Nettogehalts übersteigen kann, 3 Punkte in Flensburg. Außerdem kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist angeordnet, die in der Regel mindestens 6 Monate beträgt. Die Punkte bleiben im Fahreignungsregister in Flensburg 5 Jahre lang eingetragen.

Regressansprüche der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung. Die Fahrerflucht hat versicherungsrechtliche Folgen, da das unerlaubte Entfernen als Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls gewertet wird und Regressansprüche nach sich zieht. Diese betragen in der Regel 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen bis zu 5.000 EUR. Hat der Versicherer den Schaden an den Geschädigten gezahlt, kann er vom Versicherungsnehmer Erstattung in dieser Höhe verlangen. In der Kaskoversicherung wird der am eigenen Fahrzeug entstandene Schaden nicht oder nur zum Teil reguliert.

Verlust der Deckung der Rechtsschutzversicherung. Auch die Rechtsschutzversicherung kann aus der erteilten Deckung aussteigen und z. B. regulierte Anwaltsgebühren vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Dies gilt insbesondere bei einer Verurteilung. Erfolgen hingegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruch, war die Verteidigung erfolgreich und die Rechtschutzversicherung bleibt zur Zahlung verpflichtet.

Richtiges Verhalten. Das korrekte Verhalten eines Unfallbeteiligten ergibt sich aus dem Gesetz. Ein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung Angaben zu machen. Ist kein Unfallgegner vorhanden, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Hier sollen großzügige Zeiträume bemessen werden. Erst dann darf sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernen, aber nicht um nach Hause zu gehen, sondern umgehend die nächste Polizeidienststelle aufsuchen. Besser ist es natürlich, sofort vom Unfallort aus die Polizei anzurufen und den Unfall zu melden. Einen Zettel mit den entsprechenden Daten am Fahrzeug zu hinterlassen genügt nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Unfallbeteiligter ist man, wenn das Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Wer meint, nicht zu diesem Personenkreis zu gehören, sollte sich seiner Sache sehr sicher sein. Die Beurteilung der Unfallbeteiligung nimmt hinterher der Staatsanwalt vor. Kommt dieser zu einem anderen Ergebnis, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden und es drohen die oben beschriebenen Strafen.

Fazit. Bei einer auch noch so entfernt liegenden Möglichkeit einer Unfallbeteiligung sollte man sich an der Unfallstelle immer so verhalten, dass andere Beteiligte alle benötigten Informationen ausgehändigt bekommen. Das bedeutet noch keine Einräumung eines Verursachungsbeitrages am Unfall, vermeidet aber Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Quelle: www.anwalt.de / RA Anett Wetterney-Richter (Dresden)