Stornierung einer Flugreise: Wer zahlt den Ticketpreis zurück?

Wegen der Corona-Pandemie konnten seit dem vergangenen Jahr viele Flugreisen nicht stattfinden. Einreiseverbote und nicht ausgelastete Flugzeuge führten dazu, dass eine Vielzahl von Flügen von den Airlines kurzfristig gestrichen wurden. Viele Kunden warten bis heute auf die Rückzahlung des Ticketpreises. Sofern sie direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben, ist die Airline Ansprechpartner für die Rückforderung. Oft werden für die Buchung aber Reisebüros oder Internetplattformen genutzt. Hier stellt sich die Frage, an wen man sich als Fluggast wendet, um seinen Rückzahlungsanspruch juristisch durchzusetzen.

Anspruchsgegner ist der Vertragspartner, in der Regel also die Fluggesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn das Reisebüro oder Internetportal nur als provisionsbasierter Vermittler aufgetreten sind. Allerdings kaufen manche Anbieter größere Mengen von Flugtickets oder Resttickets von den Airlines zu verbilligen Netto-Preisen auf und verkaufen diese dann als Ticketzwischenhändler am Markt mit Aufschlag an die Endkunden zu höheren Bruttopreisen weiter. Ein solcher Ticketverkäufer wird als so genannter Consolidator bezeichnet. Auch als IATA-Agenturen lizenzierte Anbieter können als Consolidator handeln. Über eine IATA-Lizenz können Reisebüros oder Portale direkt auf die Buchungssysteme und Tarife der Airlines zugreifen.

Im Einzelfall ist auf folgende Punkte zu achten:

  • Ist der Ticketpreis an den Ticketverkäufer oder an die Airline gezahlt worden? Sind die Gelder nachweislich an die Airline weitergereicht worden?
  • Lässt sich belegen, dass der Ticketverkäufer gesonderte eigene Aufschläge auf den Ticketeinkaufspreis berechnet hat, die er selbst festgelegt hat? Oder handelt es sich um reine Serviceentgelte oder Provisionen?
  • Ist der Ticketverkäufer oder die Airline auf der Buchungsbestätigung genannt?

Im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft, mit der aufgrund von Corona-Einschränkungen vermehrt gerechnet werden muss, besteht so im Einzelfall die Möglichkeit, den Ticketanbieter in Anspruch zu nehmen (vgl. AG Bremen, Urt. v. AG Bremen, Urt. v. 22.02.2018, Az: 9 C 247/17). Quelle: www.anwalt.de, RA Jan Kähler / DMM