Strafversetzung muss zumutbar sein

Wird ein Mitarbeiter als Disziplinarmaßnahme in eine andere Abteilung versetzt, so ist dies nur gerechtfertigt, wenn die Arbeit am neuen Arbeitsplatz zumutbar und den Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz.

Im vorliegenden Fall sollte eine Mitarbeiterin eines Energiekonzerns in eine andere Abteilung versetzt werden. Vorausgegangen waren der Versetzung zwei Abmahnungen und ein anonymer Hinweis, nach dem die Frau und ein Kollege dem Konzern einen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe zugefügt haben sollen. Dieser Verdacht konnte allerdings nie bestätigt werden.

Die Mitarbeiterin zog also vor das Arbeitsgericht Mannheim um gegen ihre Versetzung zu klagen. Dabei argumentierte sie, dass sie auf ihrem neuen Tätigkeitsgebiet keine Erfahrungen oder Kenntnisse hätte. Vor ihrer Versetzung war sie als Gruppenleiterin im Bereich Einkauf zuständig und wurde in Immobilienabteilung des Unternehmens versetzt. Die Frau vermutete außerdem, dass die Maßnahme nicht mit den Abmahnungen in Zusammenhang stünde, sondern mit dem nie nachgewiesenen Schaden.

Der Konzern widersprach dieser Argumentation, da der Frau eine Einarbeitungszeit eingeräumt werden würde. Das Arbeitsgericht gab der Frau allerdings recht und das Unternehmen wandte sich an die nächsthöhere Instanz.

Vergebens, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun urteilte. Die Versetzung entspräche nicht dem billigen Ermessen. "Dieses verlangt unter anderem die Abwägung von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Im vorliegenden Fall sei die Versetzung aber wegen fehlender Qualifikationen im neuen Arbeitsbereich der Frau unverhältnismäßig. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 13 Sa 72/14).