Straßenverkehr: Härtere Strafen für Wiederholungstäter

Unbelehrbar bzw. uneinsichtig. So schätzt der Gesetzgeber Verkehrsteilnehmer ein, die immer wieder gegen geltende Vorschriften verstoßen. Solche Wiederholungstäter müssen daher damit rechnen, nach wiederkehrenden Verkehrsregelverstößen härter bestraft zu werden. Dies gilt besonders bei drastischen Delikten wie erheblichen Tempoüberschreitungen, Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss. Die Folgen können ein Fahrverbot oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) sein.

 

Verkehrssünder werden härter bestraft. Zeichnung Golslar-Institut

Diesem Rechtsprinzip liegt der grundsätzliche Gedanke zugrunde, dass sowohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die weiteren Gesetze und Verordnungen hierzulande ebenso wie die Bußgelder und Strafen dazu dienen sollen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Andersherum gedacht bedeutet dies, dass sich Wiederholungstäter „einen Dreck“ um Vorschriften wie auch die Verkehrssicherheit scheren. Damit können sie einzelnen Personen, aber auch der gesamten Gemeinschaft schaden. Deshalb kommt der Beachtung der Straßenverkehrsordnung eine ausgesprochene Dringlichkeit zu. Und wer diese immer aufs Neue ignoriert, muss damit rechnen, dementsprechend als Wiederholungstäter sanktioniert zu werden.

Nichts aus dem ersten Vergehen gelernt? Doch wie wird man zu einem solchen notorischen Gesetzesbrecher? Sicher nicht, indem man mehrmals falsch parkt. Das kann zwar auf die Dauer teuer werden, führt aber in der Regel erst bei einer ansehnlichen Sammlung von „Knöllchen“ zu ernsthafteren Konsequenzen, wie etwa einem Fahrverbot. Ein solches kommt hierbei jedoch erst in Betracht, wenn beispielsweise ein Autofahrer ein Jahr lang jede Woche als Parksünder aktenkundig wird, wie Juristen erläutern. Sie weisen allerdings ebenfalls darauf hin, dass einem Verkehrsteilnehmer „Beharrlichkeit“ vorgeworfen werden kann – und zwar bereits dann, wenn dieser zum zweiten Mal die gleiche Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Denn dann mutmaßen die Behörden, dass der Verkehrssünder aus seinem ersten Vergehen nichts gelernt hat und er deshalb weitere Verstöße dieser Art folgen lassen könnte. Die Beurteilung, wann Beharrlichkeit gegeben zu sein scheint, liegt dabei im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch bei Beharrlichkeit kann zu Bußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot hinzukommen.

Wer zweimal pro Jahr erwischt wird... Als Wiederholungstäter unter den Temposündern gilt laut dem amtlichen Bußgeldkatalog, wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h oder mehr erwischt wird. Dabei ist es unerheblich, wie viel Zeit zwischen den beiden Verstößen vergangen ist. Der Wiederholungstäter muss auf seinen Führerschein unter Umständen einen Monat lang verzichten. Sieht der Bußgeldkatalog für die jüngste Geschwindigkeitsübertretung ohnehin ein Fahrverbot vor, verlängert sich dieses um einen weiteren Monat. Als Wiederholungstäter gelten übrigens ebenfalls Verkehrssünder, die in den zurückliegenden zwei Jahren bereits einmal mit einem Fahrverbot bestraft wurden.

Es kann teuer werden. Überhaupt kein Pardon kennen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn Autofahrer wiederholt mit Alkohol am Steuer oder Fahrten unter Drogeneinfluss auffallen. Solche Täter müssen bei jedem weiteren Verstoß gegen die Vorschriften – wie etwa die Promillegrenze von 0,5 in Deutschland – mit einer deutlichen Verschärfung der Strafe rechnen. Konkret bedeutet dies laut Bußgeldkatalog für den ersten Verstoß 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß werden dann 1.000 Euro fällig, zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1.500 Euro, zwei Punkte sowie ebenfalls drei Monate Fahrverbot.

Zu häufig verfügten Sanktionen gegen Wiederholungstäter gehört zudem der Antrag, den Uneinsichtigen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren zu lassen. Wann ein solcher Check der Fahreignung eines Führerscheinbesitzers anzustehen hat, ist nicht in allen Fällen klar definiert. Es liegt also generell im Ermessensbereich der Behörden, einen notorischen Ignoranten der Verkehrsregeln zum „Idiotentest“ zu schicken.

Als Wiederholungstäter werden somit Kraftfahrer angesehen, die sich in kurzer Zeit zwei oder mehrere drastische Verkehrsverstöße zu Schulden kommen lassen. Ihnen unterstellt der Gesetzgeber, dass sie nicht die notwendige Einsicht in ihre Vergehen und aus zuvor verhängten Strafen nichts gelernt haben. Der erzieherische Effekt der Sanktionen war also erfolglos. Da Wiederholungstäter ihre Pflichten beharrlich grob verletzen, können sie nicht auf Nachsicht bei den Behörden hoffen – im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit. Quelle: Goslar Institut / DMM