Streik bei Eurowings abgewendet

Nach sechs Verhandlungsrunden haben sich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Lufthansa Günstigtochter Eurowings auf einen neuen Tarifvertrag für eine Personalvertretung der rund 1.200 Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter geeinigt. Geschäftsreisende und Travelmanager können aufatmen: Damit ist nämlich auch ein geplanter Streik bei der Airline abgewendet.

 

Mit der Einigung mit ver.do wird auch der bisherige Tarifvertrag der Kabinengewerkschaft  UFO abgelöst. Die alte Regelung unterlief die gesetzlichen Mindeststandards an vielen Stellen, u.a. durch eine massive Beschränkung der Anzahl der PersonalvertreterInnen.

Die bislang aus lediglich fünf Mitgliedern bestehende Personalvertretung wird jetzt auf die gesetzlich vorgesehenen 15 Mitglieder erhöht und garantiert erstmals weitreichende Mitbestimmungsrechte, meldet die Dienstleistungsgewerkschaft am Wochenende. „Die Zeit der Benachteiligung der Kabine in der betrieblichen Mitbestimmung ist damit Vergangenheit“, erklärte ver.di-Verhandlungsführer Volker Nüsse. „Mit dem Tarifvertrag ist eine weitgehende Angleichung an die gesetzlichen Regelungen gelungen. Damit bekennt sich Eurowings zu den Standards der Mitbestimmung, wie es die Bundesregierung seit Mai dieses Jahres in der „Lex Ryanair“ von den Airlines in Deutschland verlangt.“

Im Juni waren die Verhandlungen beinahe gescheitert, und 80 % der Eurowings-Beschäftigten hatten sich für eine Arbeitsniederlegung ausgesprochen, sollte es zu keiner Einigung kommen. Mit dem Verhandlungsdurchbruch ist dieser nun vom Tisch.

Seit Mai 2019 gilt eine Gesetzesänderung im Betriebsverfassungsgesetz, die von der Bundesregierung im vergangenen Jahr als „Lex Ryanair“ umgesetzt wurde, nachdem ver.di dieses vorangetrieben hatte. Damit sollen erstmals gleiche Rechte und eine „Betriebsratsgarantie“ für das fliegende Personal ermöglicht werden. Für das Kabinenpersonal bei Eurowings waren allerdings weiterhin Verhandlungen über einen Tarifvertrag nötig, da bereits tarifliche Regelung bestanden. In diesem Fall ist die direkte Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes versperrt. Quelle: ver.di / DMM