Der steuerfreie Ersatz von Stromkosten für E-Dienstwagen ist seit Anfang 2026 neu geregelt. Pauschalen sind nicht mehr zulässig. Arbeitgeber dürfen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten. Dafür müssen Mitarbeitende sowohl die geladene Strommenge als auch den zugrunde liegenden Strompreis belegen.
Nachweise für die geladene Strommenge
Für den Mengennachweis kommen drei technische Varianten infrage:
Mitarbeitende können fahrzeuginterne Messsysteme nutzen, die sowohl Strommenge als auch Ladeort erfassen. Alternativ lassen sich mobile Stromzähler zwischen Fahrzeug und Stromquelle schalten. Dritte Möglichkeit ist eine Wallbox mit separatem Stromzähler für den Dienstwagen.
Steuerberater empfehlen Wallboxen, die eichrechtskonform oder zumindest MID-zertifiziert sind. Zwar nennt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums diese Vorgaben nicht ausdrücklich, doch werde auf „objektiv richtige Werte“ abgezielt. Diese seien mit geeichten oder MID-konformen Geräten verlässlich dokumentierbar.
Strompreis korrekt bestimmen
Neben der Strommenge muss der jeweils geltende Preis pro Kilowattstunde nachgewiesen werden. Dafür stehen Arbeitgebern zwei Modelle offen.
Variante eins: Sie nutzen den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis für Haushalte. Diese sogenannte Strompreispauschale basiert auf dem Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres inklusive Steuern und Abgaben, jeweils für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und 15.000 Kilowattstunden. Der Wert wird abgerundet; für 2026 liegt er bei 34 Cent pro Kilowattstunde.
Variante zwei: Mitarbeitende legen ihre realen Stromkosten offen. Grundlage sind Vertragsunterlagen und Abrechnungen des Energieversorgers. Maßgeblich ist der individuelle Haushaltstarif einschließlich anteiligem Grundpreis. Bei dynamischen Tarifen kann der durchschnittliche monatliche Preis angesetzt werden.
Welche Lösung vorteilhafter ist, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Liegt der private Strompreis unter der Pauschale, profitieren Mitarbeitende. Ist er höher, entsteht ein Nachteil.
Arbeitgeber dürfen jährlich neu entscheiden, welche Variante sie anwenden. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Kalenderjahr. (jw)
