Taxi vs. Uber – LG Frankfurt verbietet Fahrdienst per Urteil

Die Taxi Deutschland eG und Uber liefern sich einen erbitterten Streit. Darf man Fahrdienste an Privatpersonen vermitteln, die gar keine Personenbeförderungserlaubnis haben? Die Antwort scheint relativ klar. Trotzdem war die am 18.03.2015 zu dieser Frage ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht die erste und wird wohl auch nicht die letzte sein.

Das Ende von UberPOP? Offenbar hat das Gericht dem beklagten Unternehmen Uber nun deutschlandweit untersagt, per Internet Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln, die keine Taxikonzession besitzen. Der genaue Inhalt und insbesondere die Begründung des Urteils liegen allerdings noch nicht vor, sodass eine tiefergehende Auseinandersetzung noch nicht möglich ist. Um eine „Grundsatzentscheidung“, wie einige namhafte Medien berichten, handelt es sich dagegen kaum. Die Entscheidung ist weder neu noch von einem obersten Bundesgericht erlassen. Sie ist noch nicht einmal rechtskräftig. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte ist Berufung möglich, über die dann das Oberlandesgericht entscheidet. Die einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft ab Zustellung des vollständigen Urteils, hat also vermutlich noch nicht einmal begonnen. Richtig ist, dass ein solches Zivilurteil dem Grunde nach bundesweit gilt, sofern der Tenor der Entscheidung dies nicht irgendwie einschränkt.

Einstweilige Verfügung war aufgehoben. Die Frage, ob man Taxidienste auch einfach ohne die erforderliche Personenbeförderungserlaubnis anbieten bzw. vermitteln darf, hat das Landgericht Frankfurt eigentlich bereits letztes Jahr beantwortet. Man darf es nicht. Allerdings sollte der Unterlassungsanspruch gegen Uber ursprünglich zunächst in einem Eilverfahren durchgesetzt werden. Das ist aber nur möglich, wenn tatsächlich eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Laut der damaligen Entscheidung vom 16.09.2014 waren der Taxi Deutschland eG die zu erwartenden Rechtsverstöße durch Uber bereits seit Längerem bekannt und sie hätte früher reagieren können. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde daher zunächst wieder aufgehoben. Nun am 18.03.2015 hat aber das LG Frankfurt nicht in einem Eilverfahren, sondern im Rahmen einer regulären Klage entschieden.

Umgehende Stellungnahme. Uber hat sich zu der Entscheidung per E-Mail geäußert. Danach respektiere man selbstverständlich das deutsche Rechtssystem, wolle sich aber trotzdem nicht an die richterliche Entscheidung halten – in Frankfurt und München zumindest solange das Urteil noch nicht vollstreckbar ist. Das könnte sich schnell ändern, nämlich wenn der Klägerin das Urteil in einer vollstreckbaren Ausfertigung vorliegt und sie eine sogenannte Sicherheitsleistung hinterlegt hat. Die ist in der Regel erforderlich, wenn ein Urteil schon vorläufig vollstreckt werden soll, auch wenn es noch gar nicht rechtskräftig ist.

Andere Dienste weiter erlaubt? Weitere Uber-Dienste wie UberBLACK oder UberTaxi sollen von der Entscheidung nicht betroffen sein. Das mag richtig sein. Tatsächlich kommt es aber nicht auf den Namen des Angebotes an, sondern auf das, was tatsächlich darinsteckt. Das ursprüngliche Geschäftsmodell, bei dem Privatleute ohne Personenbeförderungserlaubnis Taxi spielen, dürfte für Uber auch weiterhin nicht aufgehen.

Quelle: Anwalt.de / DMM