Ticketbuchung bei ausländischer Airline: Kein Gerichtsstand in Deutschland

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M.. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft Air France auf Schadenersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite "airfrance.de" im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600 Euro. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. "DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main" aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl "069" angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: "Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main".

Einen Tag nach der Buchung teilte die Fluggesellschaft dem Kläger von der E-Mail-Adresse "Customer Care Europe" auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 Euro gekostet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadenersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 Euro). Das Landgericht (LG) hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Diese hatte keinen Erfolg. Das LG habe zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das OLG. Die internationale Zuständigkeit folge hier insbesondere nicht aus Artikel 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

In Frankfurt/M. befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung im Sinne des Artikels 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde. Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16.01.2020, 16 U 208/18 / DMM