Tipps zum Parken

Das weiß jeder: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Dennoch werfen viele Parksituationen auch ohne Schilderwald Fragen auf. Muss man möglichst in der Parkplatzmitte parken? Gelten für Zweiräder andere Parkregeln? Gehört einem die Parklücke auch dann noch, wenn man an ihr vorbeifährt? Wer keine Lust auf Knöllchen, Abschleppwagen und sonstigen Parkplatzärger hat, sollte die Antworten kennen.

An Parkplatzmarkierungen muss man sich halten, aber nicht in jedem Fall. Parkflächenmarkierungen können das Parken erlauben und durch die Markierungslinien die Art und Weise der Aufstellung der Fahrzeuge regeln. Das soll ein raumsparendes und unbehindertes Parken ermöglichen. Wer allerdings außerhalb der Markierungen parkt bzw. mit seinem Fahrzeug über diese Parkflächen hinausragt, begeht nicht überall gleich einen Parkverstoß. Denn die Markierungen sind nur in bestimmten Fällen verbindlich. In folgenden Fällen muss man sich an die Markierungen halten:

  • Vor Ort steht ein Zusatzschild zum Verkehrszeichen 314 (weißes P auf blauem Grund), das Parken „nur innerhalb der markierten Parkstände“ anordnet.
  • Die Markierungen liegen in einem verkehrsberuhigten Bereich, erkennbar an dem Schild mit Haus, Auto und auf der Straße ballspielenden Personen auf blauem Grund (Zeichen 325.1).
  • Die Markierungen befinden sich in einer Halteverbotszone. Allerdings darf man laut Bayerischem Obersten Landesgericht in einem eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 290, 292) gleichwohl vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt, die beiderseits von Parkstreifen begrenzt wird, parken, wenn der Grundstückseigentümer das genehmigt hat (Beschluss v. 26.02.1992, Az.: 2 Ob OWi 403/91).

Parken möglichst in der Mitte? Kommt drauf an. Auch wenn man danach frei parken darf, sollte man durch seine Parkweise den Verkehr nicht behindern. Das ist auch wegen folgender Regel zu empfehlen. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten (§ 12 StVO). Platzsparend parkt, wer den Abstand nach allen Seiten möglichst gering hält. Deshalb ist es erlaubt, Kleinstwagen auch quer zu parken.

Doch lässt sich aus der Vorschrift zum platzsparenden Parken auch eine Vorschrift zum Parken in der Mitte herleiten? Geht es nach dem Amtsgericht München, darf jeder eine vorgegebene Parkfläche in ihrem vollen Ausmaß nutzen, muss also nicht in der Mitte stehen. Im Übrigen stellt sich die Frage nach mittigem Parken für immer weniger Autofahrer. Viele Parkplätze in Tiefgaragen beschränken sich aufgrund der Garagenverordnungen der Länder auf das Mindestmaß von 2,30 Meter. Bei den im Laufe der Zeit immer breiter gewordenen Fahrzeugen wird das Ein- und Ausparken zur Herausforderung. Dennoch gilt auch hier: Wer andere so einparkt, dass sie nicht mehr in ihr Fahrzeug kommen, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Eingeparkte sollten aber zunächst versuchen, den Fahrzeughalter zu erreichen und die Polizei verständigen, die die Lage prüft. Denn auch beim Parken gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese verkehrsrechtliche Grundregel besagt: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich danach so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Defekter Parkscheinautomat – Zettel genügt nicht. Das haben sicher auch schon einige erlebt: endlich einen Parkplatz gefunden und dann geht der Parkscheinautomat bzw. die Parkuhr nicht. Oder die offiziell als Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bezeichneten Geräte funktionieren nur teilweise.

In einer solchen Situation gilt laut § 13 StVO: Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden. Ein Zettel im Fahrzeug, der auf den Defekt hinweist oder auf dem die Ankunftszeit steht, genügt nicht. Vorher sollte man sich aber vergewissern, ob es vor Ort nicht doch noch eventuell einen funktionierenden Automaten gibt, den man dann nutzen muss.

Die Verwendung der Parkscheibe ist dabei auch dann zulässig, wenn der Automat nur eingeschränkt funktioniert. Nimmt er beispielsweise nur einzelne Münzsorten nicht an, z. B. keine 50-Cent-Stücke, ist niemand verpflichtet, für passende Münzen zu sorgen. Wer keine passenden Münzen hat, muss auch nicht weniger oder mehr einwerfen und deshalb eine kürzere oder längere Parkzeit in Kauf nehmen. Gerade bei einer längeren Parkzeit könnte das bei einigen Parkenden dazu führen, dass sie die bezahlte Parkzeit dann auch voll ausnutzen. Das ist aber nicht mit einem wesentlichen Zweck der Geräte vereinbar: Sie sollen schließlich dafür sorgen, dass mehr Personen den knappen Parkraum besser nutzen können. Deshalb soll jeder Parkende nur so viel Parkzeit beanspruchen, wie er es zuvor gewünscht hat.

Deshalb ist es auch nicht erlaubt, unmittelbar nach Ablauf des ersten Parkscheins einen weiteren Parkschein zu lösen, um damit über das Ende der Höchstparkzeit hinaus parken zu dürfen. Auch folgendes Vorgehen ist, sofern man überhaupt auf diese Idee kommt, nicht zu empfehlen: In einem Fall des OLG Bremen hatte der Parkende zwei Parkscheine gleich nacheinander gelöst. Ein Parkschein endete um 13:01 Uhr, der andere um 13:02 Uhr. Der Mann wollte dadurch die addierten Parkzeiten der Parkscheine bis zur zulässigen Höchstparkdauer ausnutzen – ganz nach der Devise zweimal 30 Minuten ergeben letztendlich auch 1 Stunde. Bei der Kontrolle waren beide Parkscheine schon abgelaufen. Dass diese innerhalb der vom Mann als zulässige Parkzeit errechneten Zeit stattfanden, hielt das OLG Bremen für unbedeutend. Denn ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug über die im Parkschein angegebene Zeit hinaus stehen lässt, handelt ordnungswidrig (OLG Bremen, Beschluss v. 08.07.1997, Az.: Ss 29/97).

Auch Zweiräder müssen wie Autos parken, aber nicht alle. Für Motorrad, Roller, Moped, Mofa, Fahrrad und ähnliche Zweiräder gilt, dass sie nicht viel Platz wegnehmen. Dennoch dürfen sie nicht überall parken. Viele Städte und Gemeinden erheben Bußgelder, wenn Krafträder (Krad) einfach auf dem Gehweg stehen. Motorradfahrer und Fahrer anderer maschinenbetriebener Zweiräder müssen ihre Vehikel dort auf normalen Parkplätzen parken, sofern keine speziellen Motorradparkplätze vorhanden sind. Andernorts ist man wiederum kulanter.

Der Gehweg ist dabei der Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt ist und äußerlich erkennbar ist durch Pflaster, Platten oder auf sonstige Weise. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. Befindet sich vor Ort das Schild 315 (P mit Auto halb auf Gehweg bzw. ganz auf Gehweg auf blauem Grund) dürfen Motorräder und ihre kleineren Verwandten wie Roller oder Mopeds auf diesem platzsparend, d. h. hin zu der der Straße zugewandten Gehwegseite parken. Entsprechendes gilt bei Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg.

Auch Parkschein bzw. Parkscheibe sind trotz der mitunter schwierigen Befestigung am Bike Pflicht. Bei Parktickets wird empfohlen, den Kontrollabschnitt zum Beweis einzustecken oder wenn möglich gleich per Handy zu bezahlen. Auch wenn zwei Motorräder auf einem Autoparkplatz stehen, sollte man außerdem für jedes ein eigenes Ticket ziehen, da die Parkgebühr an die Anzahl der Fahrzeuge und nicht an die Zahl der genutzten Stellplätze geknüpft ist.

Für Radfahrer gilt das alles nicht. Sie dürfen ihre Fahrräder auf dem Gehweg abstellen, da die Parkverbote (§ 12 StVO) nicht auf sie anwendbar sind. Selbst wenn Schilder daher Fahrradabstellplätze ausweisen, ist es nicht verboten, sein Fahrrad an anderer Stelle abzustellen. Zu einer Behinderung anderer sollte es dabei aber nicht kommen.

Dem Ersten gehört immer die Parklücke, oder nicht? Ganz richtig ist das nicht: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Das gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. So steht es in § 12 Abs. 5 StVO. Zuerst in eine Parklücke darf demnach, wer im fließenden Verkehr als erster bei Freiwerden der Parklücke eintrifft. Bei größeren Parkplätzen ist es der, der bislang am längsten wartet. Quelle: Jur. Redaktion, www.anwalt.de / DMM