Transit über Nahost: Diese Rechte haben Flugreisende

Reisewarnungen für mehrere Nahostländer gelten auch für Umstiege. Was das für Transitflüge bedeutet und welche Rechte Reisende jetzt haben.

Transitflüge über Drehkreuze im Nahen Osten bleiben möglich. Für viele Reisende stellt sich jedoch die Frage nach ihren Rechten. Foto: Marius Karp - stock.adobe.com

Transitverbindungen über große Drehkreuze im Nahen Osten etwa über Abu Dhabi oder Doha sind weiterhin buchbar. Gleichzeitig bleibt die Sicherheitslage am Persischen Golf aufgrund des Konflikts mit dem Iran angespannt. Auch Umstiege an Flughäfen der Region können laut Auswärtigem Amt unter bestehende Reisewarnungen fallen.

Reisewarnungen gelten auch für Umstiege

Das Auswärtige Amt hat gegenüber dem Deutschen Reiseverband (DRV) klargestellt, dass Reisewarnungen für Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder Katar auch für Transitreisen gelten können.

Grund ist, dass es weiterhin nicht nur Angriffe auf militärische Ziele gibt, sondern auch auf zivile Einrichtungen. Dazu zählen Flughäfen sowie touristische Infrastruktur wie Hotels.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten aktuell unter anderem für Israel und die Palästinensischen Gebiete, Jordanien, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Katar.

Rechte bei Pauschalreisen

Für Reisende mit einer Pauschalreise kann eine Reisewarnung rechtliche Folgen haben. Wenn ein Transitflug über ein betroffenes Land führt, müssen Pauschalurlauber diesen nach Einschätzung des auf Reiserecht spezialisierten Anwalts Kay Rodegra nicht akzeptieren.

„Aufgrund der Reisewarnungen müssen Pauschalurlauber das natürlich nicht machen“, sagt Rodegra. Bietet der Veranstalter keine alternative Verbindung an, können Betroffene kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.

Zeitpunkt für kostenfreie Stornierung

Mit wie viel Vorlauf ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Der Rücktritt dürfe nicht zu früh erklärt werden, da sonst Stornokosten anfallen könnten, erklärt Rodegra.

Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts die Gefahrenlage zum Reisebeginn weiterhin konkret oder sehr wahrscheinlich sei. Als vertretbarer Zeitraum gelten laut Rodegra häufig etwa drei bis vier Wochen vor Reisebeginn.

Der Deutsche Reiseverband weist jedoch darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Rechtsprechung entwickelt habe, nach der Reisenden zugemutet werden kann, bis etwa zwei Wochen vor Abreise abzuwarten.

Individuell gebuchte Flüge

Anders ist die Situation bei individuell gebuchten Flügen, wie sie auch bei vielen Geschäftsreisen üblich sind. Wer seine Tickets direkt bei einer Airline gebucht hat, kann in der Regel nicht unter Verweis auf eine Reisewarnung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

In solchen Fällen sind Reisende meist auf Kulanzregelungen der Fluggesellschaft angewiesen, etwa in Form von Umbuchungsangeboten.

Auch Reiseveranstalter reagieren häufig auf Reisewarnungen und passen ihre Planungen entsprechend an. Der Deutsche Reiseverband betont, dass die aktuelle Lageeinschätzung bei Beratung, Buchung und operativer Planung berücksichtigt werden müsse. Dies betreffe insbesondere Flugverbindungen mit Umstiegen in der Region sowie mögliche Störungen im Reiseablauf. (dpa)