Nun will die Regierung in Prag – Tschechien hat am 01. Juli 2922 die sechsmonatige EU-Ratspräsidentschaft übernommen – das Thema im Europarat noch in 2022 neu auf den Tisch bringen. Die Fluggastrechte ergänzen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Luftfahrtunternehmen bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Zu wesentlichen Teilen sind Fluggastrechte im europäischen Rechtsraum in der Fluggastrechte-Verordnung, international auch durch das Montrealer Übereinkommen normiert.
Ob es beim angekündigten Vorstoß Tschechiens auch um eine Einschränkung der Ansprüche auf Entschädigung bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen gehen soll, ist noch unklar. 2013 jedenfalls lag dem EU-Parlament ein Vorschlag vor, wonach bei kurzen internationalen Flügen die Entschädigungs-Ansprüche nicht schon nach drei, sondern erst nach fünf Stunden gelten sollten. Folge laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Die Airlines würde es freuen; denn sie müssten viel seltener zahlen.
Ob eine Neuregelung so kommen wird, ist fraglich. Immerhin will die Bundesregierung den Schutz der Flugpassagiere stärken. Dazu würde aber ein Tatbestand so gar nicht passen, der in der Novelle enthalten ist und der auch dem vzbv missfällt: „Unerwartete Flugsicherheitsmängel“, eine sehr unscharfer und schwammiger Begriff, mit dem sich die Airlines in zig Fällen aus ihrer Haftung herausreden könnten. Quelle: EU / DMM