UberBlack in Berlin verboten

Weitere Rückschläge für Uber: Das Kammergericht (KG) Berlin hat den Online-Vermittlungsdienst für Fahrdienstleistungen verurteilt, den Betrieb seines Dienstes UberBlack in der Hauptstadt zu unterlassen. Das Angebot verstoße gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Im März hatte das Landgericht Frankfurt/M. dem bereits den Betrieb seines UberPop untersagt, weil Uber darüber Fahrten an Personen ohne die erforderliche Personenbeförderungserlaubnis vermittelte. Dieser soll gewährleisten, dass Fahrer gesundheitlich geeignet, ortskundig sind und die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfüllen. Dies spielte im vorliegenden Fall keine Rolle, da das Angebot UberBlack ein anderes Geschäftsmodell verfolgt. Mittels der gleichnamigen App lassen sich Mietwagen mit Fahrern anfordern. Dazu kooperiert Uber mit Mietwagenunternehmen. Deren Fahrer haben zwar die entsprechende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

§ 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes schreibt aber vor, dass mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers eingegangen sind. Nachdem ein Fahrer einen solchen Auftrag ausgeführt hat, muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Der Fahrer darf also außerhalb des Betriebsgeländes nicht auf weitere Aufträge warten. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn er vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. An diese Vorgaben hat sich UberBlack jedoch nach Ansicht eines mit dem Angebot konkurrierenden Berliner Taxiunternehmers nicht gehalten. Demnach seien über UberBlack auch dann Beförderungsaufträge an Fahrer vermittelt worden, obwohl sie erst an den Betriebssitz oder die Wohnung des Unternehmers hätten zurückkehren müssen.

Zudem dürfen Fahrer von Mietwagen laut Personenbeförderungsgesetz zur Mitteilung weiterer Aufträge nur über den Betriebssitz kontaktiert werden. Denn auch die Erteilung von Beförderungsaufträgen durch unmittelbare Kontaktaufnahme wie etwa durch Rufe, Gesten aber auch durch direkte Anrufe bzw. auch mittels einer App ist laut Personenbeförderungsgesetz allein Taxiunternehmen vorbehalten. Diese unterschiedliche Behandlung wird mit den nur Taxiunternehmer treffenden Pflichten gerechtfertigt, zu der etwa eine Personenbeförderungspflicht und eine Bindung an festgelegte Taxitarife zählen. Zudem erfülle der Taxiverkehr eine wichtige Ergänzung zum öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr, an der ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe.

Uber sei zwar kein Mietwagenunternehmen. Da es aber Fahrten über seine App UberBlack an Mietwagenunternehmen vermittle, sei das Unternehmen derart in die unternehmerischen Abläufe eingebunden, dass es sich auch an die gesetzlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes halten müsse. Dementsprechend hat das auf der Stufe eines Oberlandesgerichts stehende Berliner Kammergericht in seiner nunmehr veröffentlichten Berufungsentscheidung ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Februar 2015 (Az.: 101 O 125/14) bestätigt. Fazit: Uber muss aufgrund einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin den Betrieb seines Dienstes UberBlack in seiner derzeitigen Form unterlassen. Grund ist ein möglicher Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. KG Berlin, Urteil v. 11.12.2015, Az.: 5 U 31/15. Quelle: <link http: www.anwalt.de>www.anwalt.de - Juristische Redaktion, Christian Günther, / DMM