Üble Nachrede kann teuer werden

Wer über seinen Arbeitgeber und insbesondere Chef herzieht, gegenüber Dritten z.B. behauptet, der Chef sei ein Trinker und besitze weder Bildung noch Anstand, der riskiert eine Strafverfolgung wegen übler Nachrede, wenn er nicht beweisen kann, dass seine Anschuldigungen zutreffen.

Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. D.h. der Betroffene muss erst einen Strafantrag stellen, damit die Ermittlungsbehörde tätig wird.

Der üblen Nachrede nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Hinzukommen muss die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache.

Damit ist die Behauptung jeder ehrenrührigen Tatsache strafbar, solange sie sich nicht nachweisen lässt. Das Beweisrisiko trägt am Ende der Täter. Lässt sich bei Gericht nämlich nicht nachweisen, dass die behauptete Tatsache der Wahrheit entspricht, droht dem Täter eine Verurteilung.

Welche Strafe droht dem Täter? Als Strafe droht dem Täter eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wird die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zwei Jahren betragen.

Wer also z.B. behauptet, sein Nachbar sei Alkoholiker, macht sich der üblen Nachrede strafbar, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass der Nachbar dies auch ist. Dem Täter droht dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wird dieselbe Behauptung im Internet verbreitet, sodass sie von einer unbestimmten Zahl von Personen gelesen werden kann, droht dem Täter eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wie kann man sich gegen eine üble Nachrede wehren? Mit einem Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erreicht man, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wird. Oft enden diese Verfahren allerdings mit einem Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 ff StPO).
Man kann sich zudem auch zivilrechtlich mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung gegen den Täter zur Wehr setzen. Der Betroffene hat regelmäßig einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter.  

Dabei kann dem Täter aufgegeben werden, eine bestimmte Äußerung zukünftig zu unterlassen und für den Fall einer Wiederholung eine Vertragsstrafe festgelegt werden. Ebenso können dem Täter die Kosten der Rechtsverfolgung auferlegt werden. Quelle: anwalt.de RA Timur C. Cebesoy / DMM